Landesblindengeld
Beschreibung
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen blinden Menschen und durch hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit den blinden Menschen Gleichgestellten erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Hinweise für Worms: Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen blinden Menschen und durch hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit den blinden Menschen Gleichgestellten erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Rechtsgrundlage :
Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG)
§ 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Der Antrag ist bei der für den Wohnort zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung zu stellen.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.04 Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Adresse
Hausanschrift
Kirschgartenweg 58
67549 Worms
Abteilung 5.04 - Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Frau Elke Pfeiffer (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-995427
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5427
Frau Madeleine Schlamp (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5411
Fax: +49 6241 853-995411
Internet
Formulare
Anträge und Formulare erhalten Sie In Absprache mit der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Bei höheren blindheitsbedingten Mehraufwendungen können über das Landesblindengeld hinaus Leistungen der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe beantragt werden (siehe dazu auch Blindenhilfe).
Für Kriegsblinde gelten die Regelungen nach dem BVG.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Blindheit, blind