Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes werden Maßnahmen angeboten, die dazu dienen diese vor Gefahren zu schützen.
Beschreibung
Unter "Kinder- und Jugendschutz" wird eine Vielzahl von Regelungen und Maßnahmen verstanden, die dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Junge Menschen haben Anspruch auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung sowie auf Schutz vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Misshandlung und vor sexuellem Missbrauch.
Mögliche Gefährdungen sind in den unterschiedlichsten Lebensbereichen vorhanden, wie z. B. durch Alkohol-, Tabak- und Drogenkonsum, darüber hinaus auch durch den Missbrauch von Medikamenten, Essstörungen, andere Suchtmittel.
Kinder und Jugendliche sind auch von Gewalt in jeglicher Form bedroht oder betroffen, vor denen sie es zu schützen gilt.
Auf Grund der technischen Entwicklung drohen auch Beeinträchtigungen aus dem Bereich der Medien u. a. durch Internet, Computer und Musik.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Auf der Ebene des Eifelkreises Bitburg-Prüm geht es vor allem darum, die Aufgaben und Interessen des Jugendschutzes so zu bündeln, dass eine klare Verantwortlichkeit für diesen Bereich deutlich und die für Maßnahmen notwendige Kooperation und Kommunikation zwischen den relevanten Institutionen sichergestellt wird.
Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
Der gesetzliche Jugendschutz, auch kontrollierend-ordnender Jugendschutz genannt, umfasst den Arbeitsbereich des "klassischen Jugendschutzes" und damit solche Maßnahmen, die auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinwirken.
Auf der Kreisebene kommt dem Jugendamt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Ordnungsbehörden und der Polizei die Aufgabe zu, durch Beratung, Aufklärung und Kontrollen in den einschlägigen Betrieben dafür Sorge zu tragen, dass jugendgefährdende Einflüsse von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden. Am bekanntesten sind hier sicher die Bestimmungen zum Aufenthalt in Gaststätten oder zur Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche. Aber auch in anderen Bereichen wird das Jugendamt tätig. Zu denken ist hier beispielsweise an schädliche Einflüsse durch das Internet, Zeitschriften sowie Musik- und Bildträger mit gewaltverherrlichendem und pornographischem Inhalt, auf die mit Indizierungsanträgen an die zuständige Institution (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) reagiert wird.
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit im Bereich des gesetzlichen Jugendschutzes ist nicht nur das Jugendschutzgesetz, sondern eine Vielzahl weiterer Gesetze (z.B. Jugendarbeitsschutzrecht, §§ 130f. StGB, §§ 174-184c StGB, etc.).
Folgende Aufgaben werden vom Jugendamt übernommen:
- Beratung von freien Trägern der Jugendhilfe sowie Veranstaltern aller Art zur Gewährleistung einer jugendgerechten Durchführung von Veranstaltungen
- Entwicklung, Beschaffung, Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterialien
- Marktbeobachtung und Antragstellung zu jugendgefährdenden Medien bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
- Mitwirkung bei Jugendschutz-Kontrollmaßnahmen
Ferner steht Ihnen beim Jugendamt der u.g. Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie auf entsprechende Verstöße hinweisen möchten.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Seine gesetzliche Grundlage findet der erzieherische Kinder- und Jugendschutz in den §§ 2 Abs. 2 und 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und den §§15 ff. Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJH) Rheinland-Pfalz. In diesem Bestandteil des Jugendschutzes können alle Maßnahmen und Angebote zusammengefasst werden, die entweder Kinder und Jugendliche befähigen, selbstverantwortlich mit möglichen Gefahrenquellen umzugehen, oder mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehenden Personen (Eltern, ErzieherInnen, LehrerInnen) bei der Verantwortungsübernahme für das Wohl der ihnen anvertrauten Menschen unterstützen.
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz hat damit eher eine vorbeugende Funktion, indem immer auf der Grundlage konkret beobachtbarer Gefährdungspotentiale gehandelt wird, bevor das "Kind in den Brunnen gefallen" ist. Schwerpunktmäßig betätigt sich dieser in den Arbeitsbereichen Suchtvorbeugung, Gewaltprävention, Medienerziehung und Gesundheitserziehung. Dabei werden die gesellschaftlichen Entwicklungen und Veränderungen immer daraufhin beobachtet, inwiefern sich daraus neue oder ergänzende Handlungsbedarfe für Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes ergeben.
Bei folgenden Fragen bekommen Sie bei dem u.g. Ansprechpartner Unterstützung:
- Planung, Koordination, Durchführung präventiver Maßnahmen u. Konzepte im Kinder-, Jugend- u. Erwachsenenbereich
- Aufbau und Unterstützung von regionalen und überregionalen sowie grenzüberschreitenden Netzwerken (z.B. Regionaler Arbeitskreis Suchtprävention)
- Förderung von präventiven Maßnahmen anderer Träger
- Beratung von Kommunen, Institutionen, Vereinen und Verbänden, Erziehungsberechtigten etc. bei Fragen und Problemen sowie bei der Maßnahmenplanung
- Entwicklung, Beschaffung, Verteilung und Verleih von Informations-/ Arbeitsmaterialien und Medien.
Jugendschutzportal
Mit jugendschutzaktiv.de hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein eigenes Internetportal zum Thema Jugendschutz. Die Seite informiert vor allem über das Jugendschutzgesetz und seine Anwendung. Neben Informationen für Eltern werden alle Regelungen des Jugendschutzes erläutert, die für Beschäftigte in Einzelhandel, Gaststätten, Diskotheken, Tankstellen und anderen Einrichtungen relevant sind.
Auf der Ebene des Eifelkreises Bitburg-Prüm geht es vor allem darum, die Aufgaben und Interessen des Jugendschutzes so zu bündeln, dass eine klare Verantwortlichkeit für diesen Bereich deutlich und die für Maßnahmen notwendige Kooperation und Kommunikation zwischen den relevanten Institutionen sichergestellt wird.
Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
Der gesetzliche Jugendschutz, auch kontrollierend-ordnender Jugendschutz genannt, umfasst den Arbeitsbereich des "klassischen Jugendschutzes" und damit solche Maßnahmen, die auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinwirken.
Auf der Kreisebene kommt dem Jugendamt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Ordnungsbehörden und der Polizei die Aufgabe zu, durch Beratung, Aufklärung und Kontrollen in den einschlägigen Betrieben dafür Sorge zu tragen, dass jugendgefährdende Einflüsse von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden. Am bekanntesten sind hier sicher die Bestimmungen zum Aufenthalt in Gaststätten oder zur Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche. Aber auch in anderen Bereichen wird das Jugendamt tätig. Zu denken ist hier beispielsweise an schädliche Einflüsse durch das Internet, Zeitschriften sowie Musik- und Bildträger mit gewaltverherrlichendem und pornographischem Inhalt, auf die mit Indizierungsanträgen an die zuständige Institution (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) reagiert wird.
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit im Bereich des gesetzlichen Jugendschutzes ist nicht nur das Jugendschutzgesetz, sondern eine Vielzahl weiterer Gesetze (z.B. Jugendarbeitsschutzrecht, §§ 130f. StGB, §§ 174-184c StGB, etc.).
Folgende Aufgaben werden vom Jugendamt übernommen:
- Beratung von freien Trägern der Jugendhilfe sowie Veranstaltern aller Art zur Gewährleistung einer jugendgerechten Durchführung von Veranstaltungen
- Entwicklung, Beschaffung, Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterialien
- Marktbeobachtung und Antragstellung zu jugendgefährdenden Medien bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
- Mitwirkung bei Jugendschutz-Kontrollmaßnahmen
Ferner steht Ihnen beim Jugendamt der u.g. Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie auf entsprechende Verstöße hinweisen möchten.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Seine gesetzliche Grundlage findet der erzieherische Kinder- und Jugendschutz in den §§ 2 Abs. 2 und 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und den §§15 ff. Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJH) Rheinland-Pfalz. In diesem Bestandteil des Jugendschutzes können alle Maßnahmen und Angebote zusammengefasst werden, die entweder Kinder und Jugendliche befähigen, selbstverantwortlich mit möglichen Gefahrenquellen umzugehen, oder mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehenden Personen (Eltern, ErzieherInnen, LehrerInnen) bei der Verantwortungsübernahme für das Wohl der ihnen anvertrauten Menschen unterstützen.
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz hat damit eher eine vorbeugende Funktion, indem immer auf der Grundlage konkret beobachtbarer Gefährdungspotentiale gehandelt wird, bevor das "Kind in den Brunnen gefallen" ist. Schwerpunktmäßig betätigt sich dieser in den Arbeitsbereichen Suchtvorbeugung, Gewaltprävention, Medienerziehung und Gesundheitserziehung. Dabei werden die gesellschaftlichen Entwicklungen und Veränderungen immer daraufhin beobachtet, inwiefern sich daraus neue oder ergänzende Handlungsbedarfe für Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes ergeben.
Bei folgenden Fragen bekommen Sie bei dem u.g. Ansprechpartner Unterstützung:
- Planung, Koordination, Durchführung präventiver Maßnahmen u. Konzepte im Kinder-, Jugend- u. Erwachsenenbereich
- Aufbau und Unterstützung von regionalen und überregionalen sowie grenzüberschreitenden Netzwerken (z.B. Regionaler Arbeitskreis Suchtprävention)
- Förderung von präventiven Maßnahmen anderer Träger
- Beratung von Kommunen, Institutionen, Vereinen und Verbänden, Erziehungsberechtigten etc. bei Fragen und Problemen sowie bei der Maßnahmenplanung
- Entwicklung, Beschaffung, Verteilung und Verleih von Informations-/ Arbeitsmaterialien und Medien.
Jugendschutzportal
Mit jugendschutzaktiv.de hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein eigenes Internetportal zum Thema Jugendschutz. Die Seite informiert vor allem über das Jugendschutzgesetz und seine Anwendung. Neben Informationen für Eltern werden alle Regelungen des Jugendschutzes erläutert, die für Beschäftigte in Einzelhandel, Gaststätten, Diskotheken, Tankstellen und anderen Einrichtungen relevant sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Jugendschutz:
Örtliche Jugendämter
Ordnungsämter
örtliche Polizeidienststellen
jugendschutz.net
Kinderschutz:
Örtliche Jugendämter
Örtliche Stellen des Kinderschutzbundes (siehe Telefonbuch unter Kinderschutzbund)
Nachfolgende Institutionen im "Ratgeber Familie", Rubrik "Adressen":
- Kinderschutzdienste freier Träger
- Kinderschutzzentrum Mainz
- Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
- Erziehungsberatungsstellen
- Sozialtherapeutische Beratungsstelle von FEMMA e.V. Mainz und Beratungsstellen wegen sexueller Gewalt an Mädchen
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Soziale Dienste (Fachbereich 12-03)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Lisa Berner
Besucheranschrift
Fax: 06561 15-1013
Telefon Festnetz: 06561 15-2541
E-Mail: berner.lisa@bitburg-pruem.de
Frau Susanne Zeimetz
Besucheranschrift
Fax: 06561 15-1013
E-Mail: zeimetz.susanne@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-2640
Frau Lea Mossal
Besucheranschrift
Fax: 06561 15-1013
Telefon Festnetz: 06561 15-2680
E-Mail: mossal.lea@bitburg-pruem.de
Frau Jessica Puhl
Besucheranschrift
E-Mail: puhl.jessica@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-2660
Fax: 06561 15-1013
Frau Carina Schmitz
Besucheranschrift
E-Mail: schmitz.carina@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-2511
Fax: 06561 15-1013
Frau Tamara Neises
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-2512
E-Mail: neises.tamara@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1013
Frau Daniela Gladovic
Frau Mareike Ingeln
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-2530
Fax: 06561 15-1013
E-Mail: ingeln.mareike@bitburg-pruem.de
Herr Eric Reuter
Besucheranschrift
Fax: 06561 15-1013
E-Mail: reuter.eric@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-2540
Frau Alina Guntermann
Herr Jan Zeimers
Besucheranschrift
E-Mail: zeimers.jan@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1013
Telefon Festnetz: 06561 15-2510
Frau Stefanie Bisdorf
Besucheranschrift
Fax: 06561 15-1013
E-Mail: bisdorf.stefanie@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-2670
Herr Alexander Stoffel
Herrn Christoph Weinand
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-2641
E-Mail: weinand.christoph@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1013
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.kinderrechte.rlp.de unter der Rubrik „Kinderrechte“.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Erziehungsbeauftragte Person im Jugendschutzgesetz
Im Jugendschutzgesetz wird Kindern und Jugendlichen Vieles gestattet, wenn eine "personensorgeberechtigte" oder eine "erziehungsbeauftragte Person" dabei ist. Sie dürfen dann z.B. länger in Gaststätten bleiben oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Spätvorstellung im Kino besuchen.
Personensorgeberechtigt sind alleine die Eltern oder ein Vormund. Für bestimmte Aktivitäten können die Eltern den Erziehungsauftrag, der Teil der Personensorge ist, auf einen anderen Erwachsenen übertragen: Dies ist dann eine erziehungsbeauftragte Person.
Zur erziehungsbeauftragten Person können die Eltern jede Person über 18 Jahren bestimmen, die der Aufgabe gewachsen ist und bei der sicher ist, dass sie dem Auftrag auch gewissenhaft nachkommt. Die erziehungsbeauftragte Person muss auf Anfrage per Ausweis beweisen, dass sie volljährig ist, und sie muss schriftlich nachweisen können wann, wie, für welche Aufgabe und von wem die Beauftragung erfolgte. Einen solchen schriftlichen Nachweis sollte auch der Jugendliche mit sich führen. Eine Kopie des Personalausweises der Eltern vervollständigt den Nachweis.
Veranstalter wie Gaststätten- oder Diskothekenbesitzer müssen im Zweifel diesen Nachweis einfordern. Ist der Veranstalter nicht überzeugt, kann er bei den Eltern nachfragen und sich den Auftrag bestätigen lassen; bei schweren Bedenken ist er dazu sogar verpflichtet. Veranstalter können jedoch auch die erziehungsbeauftragte Person unberücksichtigt lassen und damit Jugendliche abweisen.
Wichtig für Eltern:
- Sie sollten die Begleitperson kennen und ihr vertrauen können.
- Sie sollten klare Vereinbarungen mit der Begleitperson treffen, z.B. darüber, wann und wie Ihr Kind wieder nach Hause kommt.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss genügend erzieherische Kompetenz besitzen, um dem Kind, dem oder der Jugendlichen altersentsprechende Freiräume gewähren und gleichzeitig aber Grenzen setzen zu können (Beispiel Alkohol/Rauchen).
Von der Polizei und dem Kreisjugendamt wird darauf hingewiesen, dass die erziehungsbeauftragte Person auch ein gewisses Autoritätsverhältnis zum Jugendlichen haben sollte. Problematisch ist deshalb z.B. der volljährige Freund, da hier ein Autoritätsprinzip nicht greifen kann.
Die erziehungsbeauftragte Person muss während des gesamten Aufenthaltes des Jugendlichen und in dessen unmittelbarer Nähe bei der Veranstaltung anwesend sein.
Die Hauptverantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern. Dies schließt insbesondere haftungsrechtliche Folgen ein, da diese nur eingeschränkt auf die Begleitperson übertragen werden.
Erziehungsbeauftragte Person im Jugendschutzgesetz
Im Jugendschutzgesetz wird Kindern und Jugendlichen Vieles gestattet, wenn eine "personensorgeberechtigte" oder eine "erziehungsbeauftragte Person" dabei ist. Sie dürfen dann z.B. länger in Gaststätten bleiben oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Spätvorstellung im Kino besuchen.
Personensorgeberechtigt sind alleine die Eltern oder ein Vormund. Für bestimmte Aktivitäten können die Eltern den Erziehungsauftrag, der Teil der Personensorge ist, auf einen anderen Erwachsenen übertragen: Dies ist dann eine erziehungsbeauftragte Person.
Zur erziehungsbeauftragten Person können die Eltern jede Person über 18 Jahren bestimmen, die der Aufgabe gewachsen ist und bei der sicher ist, dass sie dem Auftrag auch gewissenhaft nachkommt. Die erziehungsbeauftragte Person muss auf Anfrage per Ausweis beweisen, dass sie volljährig ist, und sie muss schriftlich nachweisen können wann, wie, für welche Aufgabe und von wem die Beauftragung erfolgte. Einen solchen schriftlichen Nachweis sollte auch der Jugendliche mit sich führen. Eine Kopie des Personalausweises der Eltern vervollständigt den Nachweis.
Veranstalter wie Gaststätten- oder Diskothekenbesitzer müssen im Zweifel diesen Nachweis einfordern. Ist der Veranstalter nicht überzeugt, kann er bei den Eltern nachfragen und sich den Auftrag bestätigen lassen; bei schweren Bedenken ist er dazu sogar verpflichtet. Veranstalter können jedoch auch die erziehungsbeauftragte Person unberücksichtigt lassen und damit Jugendliche abweisen.
Wichtig für Eltern:
- Sie sollten die Begleitperson kennen und ihr vertrauen können.
- Sie sollten klare Vereinbarungen mit der Begleitperson treffen, z.B. darüber, wann und wie Ihr Kind wieder nach Hause kommt.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss genügend erzieherische Kompetenz besitzen, um dem Kind, dem oder der Jugendlichen altersentsprechende Freiräume gewähren und gleichzeitig aber Grenzen setzen zu können (Beispiel Alkohol/Rauchen).
Von der Polizei und dem Kreisjugendamt wird darauf hingewiesen, dass die erziehungsbeauftragte Person auch ein gewisses Autoritätsverhältnis zum Jugendlichen haben sollte. Problematisch ist deshalb z.B. der volljährige Freund, da hier ein Autoritätsprinzip nicht greifen kann.
Die erziehungsbeauftragte Person muss während des gesamten Aufenthaltes des Jugendlichen und in dessen unmittelbarer Nähe bei der Veranstaltung anwesend sein.
Die Hauptverantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern. Dies schließt insbesondere haftungsrechtliche Folgen ein, da diese nur eingeschränkt auf die Begleitperson übertragen werden.
Bemerkungen
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Hier erhalten Sie Elterninformations-Blätter zum Thema "Komasaufen".
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 18.12.2019
Stichwörter
Kindswohlgefährdung, Sucht, Verwahrlosung, Kindswohl, Jugend, Kind, Alkohol, rauchen, Kindeswohlgefährdung