Schallschutz
Beschreibung
Passiver Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen:
75-prozentige Erstattung für Aufwendungen bei schalltechnisch erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zur Verbesserung der Lärmsituation in schutzbedürftigen Räumen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern oder -lüfter), Voraussetzung: rechnerisch ermittelter Lärmbeurteilungspegel überschreitet den maßgeblichen Immissionsgrenzwert
Anwendungsbereich:
Schallschutzmaßnahmen für Wohngebäude an Bundes- bzw. Landesstraßen im Rahmen der Lärmsanierung (Lärmschutz an bestehenden Straßen).
Nutzer:
Haus- oder Wohnungseigentümer.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Antragsteller in Rheinland-Pfalz wenden sich an den regional zuständigen Landesbetrieb Mobilität.
Ansprechpartner
Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Handlungsgrundlage(n)
bei Lärmvorsorge (Rechtsanspruch):
- § 41 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
- Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
- rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss
bei Lärmsanierung (kein Rechtsanspruch, freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers Bund bzw. Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel):
- Haushaltsgesetz des Bundes bzw. des Landes
- Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz