Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach BImSchG Gewährung

    Schallschutz

    Beschreibung

    Passiver Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen:
    75-prozentige Erstattung für Aufwendungen bei schalltechnisch erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zur Verbesserung der Lärmsituation in schutzbedürftigen Räumen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern oder -lüfter), Voraussetzung: rechnerisch ermittelter Lärmbeurteilungspegel überschreitet den maßgeblichen Immissionsgrenzwert

    Anwendungsbereich:
    Schallschutzmaßnahmen für Wohngebäude an Bundes- bzw. Landesstraßen  im Rahmen der Lärmsanierung (Lärmschutz an bestehenden Straßen).

    Nutzer:
    Haus- oder Wohnungseigentümer.

    Hinweise für Worms: Verkehrsbehördliche Angelegenheiten

    ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller für Sondernutzungen (z.B. Straßensperrungen, Gehwegsperrungen oder Parkplatzsperrungen für Umzüge, Baumaßnahmen, Schwerlastverkehr etc.) gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge zu stellen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.

    Zuständigkeit

    Antragsteller in Rheinland-Pfalz wenden sich an den regional zuständigen Landesbetrieb Mobilität.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.06 Straßenverkehrsangelegenheiten

    Beschreibung

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge einzureichen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Erstattung der Aufwendungen, nach Möglichkeit begründende Angaben über Nutzung und Lage der Räume

    Rechtsgrundlage(n)

    bei Lärmvorsorge (Rechtsanspruch):

    • § 41 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
    • Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
    • Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
    • Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
    • rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss

    bei Lärmsanierung (kein Rechtsanspruch, freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers Bund bzw. Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel):

    • Haushaltsgesetz des Bundes bzw. des Landes
    • Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
    • Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) 

    Fristen

    Die Beantragung soll im Regelfall vor der Ausführung der Lärmschutzmaßnahme/n erfolgen.

    Über die Erstattung ist eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Träger der Straßenbaulast, vertreten durch den zuständigen regionalen Landesbetrieb Mobilität, abzuschließen.

    Der Erstattungsbetrag wird nach Fertigstellung der Schutzmaßnahme und Prüfung der Originalrechnungen gezahlt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de