Schallschutz
Beschreibung
Passiver Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen:
75-prozentige Erstattung für Aufwendungen bei schalltechnisch erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zur Verbesserung der Lärmsituation in schutzbedürftigen Räumen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern oder -lüfter), Voraussetzung: rechnerisch ermittelter Lärmbeurteilungspegel überschreitet den maßgeblichen Immissionsgrenzwert
Anwendungsbereich:
Schallschutzmaßnahmen für Wohngebäude an Bundes- bzw. Landesstraßen im Rahmen der Lärmsanierung (Lärmschutz an bestehenden Straßen).
Nutzer:
Haus- oder Wohnungseigentümer.
Hinweise für Worms: Verkehrsbehördliche Angelegenheiten
ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller für Sondernutzungen (z.B. Straßensperrungen, Gehwegsperrungen oder Parkplatzsperrungen für Umzüge, Baumaßnahmen, Schwerlastverkehr etc.) gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge zu stellen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.
ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller für Sondernutzungen (z.B. Straßensperrungen, Gehwegsperrungen oder Parkplatzsperrungen für Umzüge, Baumaßnahmen, Schwerlastverkehr etc.) gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge zu stellen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.
Zuständigkeit
Antragsteller in Rheinland-Pfalz wenden sich an den regional zuständigen Landesbetrieb Mobilität.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.06 Straßenverkehrsangelegenheiten
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge einzureichen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Erstattung der Aufwendungen, nach Möglichkeit begründende Angaben über Nutzung und Lage der Räume
Rechtsgrundlage(n)
bei Lärmvorsorge (Rechtsanspruch):
- § 41 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
- Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
- rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss
bei Lärmsanierung (kein Rechtsanspruch, freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers Bund bzw. Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel):
- Haushaltsgesetz des Bundes bzw. des Landes
- Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
Fristen
Die Beantragung soll im Regelfall vor der Ausführung der Lärmschutzmaßnahme/n erfolgen.
Über die Erstattung ist eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Träger der Straßenbaulast, vertreten durch den zuständigen regionalen Landesbetrieb Mobilität, abzuschließen.
Der Erstattungsbetrag wird nach Fertigstellung der Schutzmaßnahme und Prüfung der Originalrechnungen gezahlt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz