Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach BImSchG Gewährung

    Schallschutz

    Beschreibung

    Passiver Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen:
    75-prozentige Erstattung für Aufwendungen bei schalltechnisch erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zur Verbesserung der Lärmsituation in schutzbedürftigen Räumen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern oder -lüfter), Voraussetzung: rechnerisch ermittelter Lärmbeurteilungspegel überschreitet den maßgeblichen Immissionsgrenzwert

    Anwendungsbereich:
    Schallschutzmaßnahmen für Wohngebäude an Bundes- bzw. Landesstraßen  im Rahmen der Lärmsanierung (Lärmschutz an bestehenden Straßen).

    Nutzer:
    Haus- oder Wohnungseigentümer.

    Zuständigkeit

    Antragsteller in Rheinland-Pfalz wenden sich an den regional zuständigen Landesbetrieb Mobilität.

    Ansprechpartner

    Für Ludwigshafen am Rhein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Erstattung der Aufwendungen, nach Möglichkeit begründende Angaben über Nutzung und Lage der Räume

    Rechtsgrundlage(n)

    bei Lärmvorsorge (Rechtsanspruch):

    • § 41 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
    • Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
    • Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
    • Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
    • rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss

    bei Lärmsanierung (kein Rechtsanspruch, freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers Bund bzw. Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel):

    • Haushaltsgesetz des Bundes bzw. des Landes
    • Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
    • Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) 

    Fristen

    Die Beantragung soll im Regelfall vor der Ausführung der Lärmschutzmaßnahme/n erfolgen.

    Über die Erstattung ist eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Träger der Straßenbaulast, vertreten durch den zuständigen regionalen Landesbetrieb Mobilität, abzuschließen.

    Der Erstattungsbetrag wird nach Fertigstellung der Schutzmaßnahme und Prüfung der Originalrechnungen gezahlt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de