Mietwagengenehmigung Erteilung

    Mietwagengenehmigung beantragen

    Wenn Sie ein Mietwagengewerbe betreiben möchten, dann benötigen Sie dafür eine Genehmigung von der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist bei der für Sie zuständigen unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises zu stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    zuständige untere Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises

    Zuständigkeit

    zuständige Untere Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Kreuznach - Ordnungsamt

    Adresse

    Besucheranschrift

    Brückes 2-8

    55545 Bad Kreuznach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 07.30 - 12.30 Uhr, Do. 14.00 - 18.00 Uhr Wichtiger Hinweis: Die Ticketausgabe für die Bereiche Einwohnermeldeamt und Kfz-Zulassung schließt 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten. Je nach Kundenaufkommen kann es vorkommen, dass die Ticketausgabe vereinzelt auch schon früher geschlossen werden muss.

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Pass, Ausweis, Meldebehörde, Gewerbe, Kfz-Zulassung, Führerschein, Ruhender Verkehr, Straßenverkehr, Registerdienste, Fundbüro, Märkte, Bußgeld, Ordnungswidrigkeiten, Gefahrenabwehr, Lärm, Zivilschutz

    Version

    Technisch erstellt am 14.01.2015 (von: Webservice, ST_Bad Kreuznach)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Webservice, ST_Bad Kreuznach)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Stadt Bad Kreuznach - Sachgebiet Straßenverkehrsangelegenheiten

    Beschreibung

    Verkehrsrechtliche Anordnungen, Bewohnerparken, Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, gewerblicher Personenverkehr

    Adresse

    Besucheranschrift

    Brückes 2-8

    55545 Bad Kreuznach

    Gebäude: 2. OG (barrierefrei)

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 07.30 - 12.30 Uhr, Do. 14.00 - 18.00 Uhr Achtung neue Anschrift! Brückes 2-8, 55545 Bad Kreuznach

    Kontakt

    E-Mail: rudi.beiser@bad-kreuznach.de

    Telefon Festnetz: 0671 800-230

    Fax: 0671 800-249

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Verkehrsrechtliche Anordnungen, Bewohnerparken, Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, gewerblicher Personenverkehr

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2019 (von: Webservice, ST_Bad Kreuznach)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Webservice, ST_Bad Kreuznach)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Amt 3 - Ordnungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 38

    55543 Bad Kreuznach

    Öffnungszeiten

    Kreisverwaltung: Mo bis Mi: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr (nachmittags nur nach vorheriger Terminabsprache) Do: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr Fr: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 10.08.2021 (von: Schappert, Marvin)

    Technisch geändert am 02.08.2024 (von: Krämer, Philipp)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    - Formeller Antrag (Name, Vorname des Antragstellers; Wohn-und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)

    - Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person

    - Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate

    - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmer, dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter)

    - Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde

    - Auszug aus dem Gewerbezentralregister n (bei Unternehmen)

    - Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

    Allgemeine Unterlagen:

    - Fahrzeugliste, ggf. Mietfahrzeuge mit Mietvertrag bzw. Leasingliste

    - Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschl. Wagniskennzahl (WKZ)

    - Gewerbeanmeldung

    Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Formulare

    ein formeller Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Mietwagenverkehrs mit Kraftfahrzeugen kann über die jeweilig zuständige untere Verkehrsbehörde abgerufen werden

    Voraussetzungen

    Werden die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch den Antragsteller erfüllt, kann eine Mietwagengenehmigung nach. § 49 PBefG erteilt werden.

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, d.h.

    • die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist
    • keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vorliegen
    • der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist
    • der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 (1) als erteilt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen

    Antragsbearbeitung durch die zuständige untere Verkehrsbehörde

    Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung

    Fristen

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen unteren Verkehrsbehörden variieren.

    Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden bzw. Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

    Kosten

    Rahmengebühr für die Genehmigung: 50,00 Euro bis 500,00 Euro

    Für Regelfälle liegt sie

    •  für das erste Fahrzeug bei 60€
    •  Für jedes weitere Fahrzeug bei 30€.

    Diese Beträge sind nicht bindend für die Genehmigungsbehörde.

    Bei einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.

    Hinweis: Weitere Kosten können entstehen für

    •  Registerauskünfte
    •  Die Erstellung der sonstigen Nachweise“

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MWVLW am 02.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 24.02.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Personenbeförderungsschein, Konzessionen, Personenverkehr gewerbliche Genehmigung beantragen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)