Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Wenn Ihr Führerschein ungültig wird, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Sie erhalten dann einen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU).
Beschreibung
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen:
- Vor 1953: 19.01.2033
- 1953 bis 1998: Frist bereits abgelaufen
- 1999 bis 2001: 19.01.2026
- 2002 bis 2004:19.01.2027
- 2005 bis 2007: 19.01.2028
- 2008: 19.01.2029
- 2009: 19.01.2030
- 2010: 19.01.2031
- 2011: 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013: 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde.
Zuständigkeit
Hinweise für Wörth am Rhein: Spezielle Hinweise für Stadt Wörth am Rhein
Führerschein beantragen:
Beantragen Sie Ihre Fahrerlaubnis / Führerschein bei der zuständigen Kreisverwaltung in Germersheim, 17er-Straße 1, 76726 Germersheim.
Ersatzführerschein
Sollte Ihr Führerschein durch Diebstahl oder Verlust abhandengekommen sein, können Sie den Antrag auf einen Ersatzführerschein nur direkt bei der Kreisverwaltung in Germersheim, 17er-Straße 1, stellen.
Führerschein beantragen:
Beantragen Sie Ihre Fahrerlaubnis / Führerschein bei der zuständigen Kreisverwaltung in Germersheim, 17er-Straße 1, 76726 Germersheim.
Ersatzführerschein
Sollte Ihr Führerschein durch Diebstahl oder Verlust abhandengekommen sein, können Sie den Antrag auf einen Ersatzführerschein nur direkt bei der Kreisverwaltung in Germersheim, 17er-Straße 1, stellen.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 42 - Straßenverkehr, Kfz-Zulassung
Adresse
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 Germersheim
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
17er-Straße 1
76726 Germersheim
Postanschrift
Außenstelle der KV Germersheim
Gartenstraße 8
76870 Kandel
Öffnungszeiten
Kontakt
E-Mail: fb42-kfz@Kreis-Germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53329
Kontaktperson
Frau M. Bauer (Sachbearbeitung Führerscheinstelle)
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimPostanschrift
17er-Straße 1
76726 GermersheimE-Mail: m.bauer@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-322
Internet
Stadt Wörth am Rhein - Einwohner- und Meldewesen
Adresse
Postanschrift
Mozartstraße 2
76744 Wörth am Rhein
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Montag - Dienstag 14.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr
Kontakt
Internet
Handlungsgrundlage(n)
- § 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 3 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Kosten
Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 26,50 Euro an. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.: Gebühr ab 26,50 EUR bis 32,83 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Bemerkungen
Die dem Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt weiterhin bestehen. Lediglich das Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 16.11.2025
Stichwörter
EU-Führerschein, Führerschein, Fahrerlaubnis, Eu-Führerschein, Kartenführerschein, Umtausch, alte Fahrerlaubnis, alter Führerschein, Führerscheinumstellung