Führerschein Ausstellung Umtausch eines Führerscheins alten Rechts
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    Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Wenn Ihr Führerschein ungültig wird, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Sie erhalten dann einen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU).

    Beschreibung

    Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

    Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

    Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

    Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen:

    • Vor 1953: 19.01.2033
    • 1953 bis 1998: Frist bereits abgelaufen
    • 1999 bis 2001: 19.01.2026
    • 2002 bis 2004:19.01.2027
    • 2005 bis 2007: 19.01.2028
    • 2008: 19.01.2029
    • 2009: 19.01.2030
    • 2010: 19.01.2031
    • 2011: 19.01.2032
    • 2012 bis 18.01.2013:  19.01.2033

    Hinweise:

    • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
    • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
    • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis

    Aktuelles

    Der Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis mit der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis umfasst die Stadt Boppard sowie die Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen.

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    Ludwigstraße 3-5

    55469 Simmern/Hunsrück

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    Postfach 3 80

    55463 Simmern/Hunsrück

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    Technisch erstellt am 09.02.2010

    Technisch geändert am 12.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen - 2.3 Bürgerbüro Simmern

    Beschreibung

    Um uns umfassend um Ihr Anliegen kümmern zu können und um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, ist eine Terminvereinbarung vor dem Besuch unserer Verwaltung  erforderlich . Hierfür setzt die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen eine  Online-Terminvereinbarung ein. Für oft nachgefragte, kundenrelevante Dienstleistungen können Sie unter nachfolgendem Link direkt einen Termin bei uns buchen:

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    55469 Simmern/Hunsrück

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    E-Mail: buergerbuero@sim-rhb.de

    Telefon Festnetz: 06761 837-150

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    Technisch erstellt am 17.05.2022

    Technisch geändert am 29.01.2026

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    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen - 2.3 Bürgerbüro Außenstelle Rheinböllen

    Beschreibung

    Um uns umfassend um Ihr Anliegen kümmern zu können und um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, ist eine Terminvereinbarung vor dem Besuch unserer Verwaltung erforderlich . Hierfür setzt die Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen eine Online-Terminvereinbarung ein. Für oft nachgefragte, kundenrelevante Dienstleistungen können Sie unter nachfolgendem Link direkt einen Termin bei uns buchen:

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    E-Mail: buergerbuero@sim-rhb.de

    Telefon Festnetz: 06764 39-30

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    Technisch erstellt am 14.11.2024

    Technisch geändert am 29.01.2026

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    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis - 31.3 - Führerschein und Verkehr

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    56154 Boppard

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    E-Mail: rhk@rheinhunsrueck.de

    Telefon Festnetz: 06761 82-0

    Fax: 06761 82-111

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    Technisch erstellt am 28.01.2026

    Technisch geändert am 28.01.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
    • aktuelles biometrisches Passfoto
    • alter Führerschein im Original
    • gegebenenfalls Karteikartenabschrift
    • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

    Handlungsgrundlage(n)

    Kosten

    Gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind für Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt an sowie eine Gebühr von 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt.

    Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.

    Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 26,50 Euro an. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.: Gebühr ab 26,50 EUR bis 32,83 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind für Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt an sowie eine Gebühr von 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt.

    Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.

    Bemerkungen

    Die dem Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt weiterhin bestehen. Lediglich das Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 17.11.2025

    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2009

    Technisch geändert am 18.11.2025

    Stichwörter

    Kartenführerschein, Umtausch, Eu-Führerschein, Fahrerlaubnis, Führerscheinumstellung, alte Fahrerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020