Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren seit 2022 schrittweise ihre Gültigkeit. Der einheitliche Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzt diese.
Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren ab 2022 schrittweise ihre Gültigkeit und müssen durch den einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union ersetzt werden.
Beschreibung
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit - gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit - gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Hinweise für Bad Hönningen: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Hönningen
Wenn der Führerschein nicht von der Kreisverwaltung Neuwied ausgestellt wurde, muss der Bürger eine Karteikartenabschrift seines Führerscheines bei der ausstellenden Behörde anfordern.
zuständige Stelle
Zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Oder an die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung.
Besitzen Sie einen Papierführerschein, der von der Kreisverwaltung Neuwied ausgestellt wurde, sind aber zwischenzeitlich verzogen, benötigen Sie für den Umtausch eine Karteikartenabschrift der Kreisverwaltung Neuwied. Diese können Sie online beantragen:
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 34 - 2. Führerscheinstelle
Adresse
Postanschrift
Rudolf-Diesel-Straße 10
56566 Neuwied
Kontakt
Kontaktperson
Frau Tanja Esper
Postanschrift
Rudolf-Diesel-Straße 10
56566 Neuwied
Telefon Festnetz: 02631 803-462
Fax: 02631 80393-462
E-Mail: tanja.esper@kreis-neuwied.de
Frau Kerstin Grundmann
Postanschrift
Rudolf-Diesel-Straße 10
56566 Neuwied
Fax: 02631 80393-372
Telefon Festnetz: 02631 803-372
Frau Brigitte Manke
Postanschrift
Rudolf-Diesel-Straße 10
56566 Neuwied
Gebäude: Hauptgebäude
Telefon Festnetz: 02631 803-387
Fax: 02631 80393-387
E-Mail: brigitte.manke@kreis-neuwied.de
Frau Petra Spohr-Schäfer
Postanschrift
Rudolf-Diesel-Straße 10
56566 Neuwied
Gebäude: Hauptgebäude
Telefon Festnetz: 02631 803-686
Fax: 02631 80393-686
Frau Alina Klein
Postanschrift
Rudolf-Diesel-Straße 10
56566 Neuwied
Telefon Festnetz: 02631 803-393
Fax: 02631 80393-393
E-Mail: alina.klein@kreis-neuwied.de
Internet
Verbandsgemeinde Bad Hönningen - Bürgerservice - Ordnungsverwaltung, Standesamt
Adresse
Postanschrift
Marktstraße 1
53557 Bad Hönningen
Öffnungszeiten
Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Mo. - Fr. 08.00-12.00 Uhr Nach vorheriger Terminvereinbarung ist das Rathaus Dienstag- und Donnerstagnachmittag zu den angegebenen Öffnungszeiten zu erreichen. Di. 14.00-17.00 Uhr Do. 14.00-18.00 Uhr
Kontakt
Fax: 02635 72-18
Telefon Festnetz: 02635 72-30
Kontaktperson
Frau Klaudia Kruft-Heumann
Postanschrift
Marktstraße 1
53557 Bad Hönningen
Gebäude: Rathaus
Fax: 02635 72-18
Telefon Festnetz: 02635 72-31
Frau Michaela Lenski
Postanschrift
Marktstraße 1
53557 Bad Hönningen
Fax: 02635 72-18
Telefon Festnetz: 02635 72-34
E-Mail: mlenski@bad-hoenningen-vg.de
Frau Lena Jonen
Postanschrift
Marktstraße 1
53557 Bad Hönningen
Telefon Festnetz: 02635 72-33
Fax: 02635 72-18
E-Mail: LJonen@bad-hoenningen-vg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
aktuelles biometrisches Passfoto
alter Führerschein im Original
gegebenenfalls Karteikartenabschrift
gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
Hinweise für Bad Hönningen: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Hönningen
Sofern der graue oder rosafarbene Führerschein nicht im Kreis Neuwied ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde angefordert werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 24a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 25 Absatz 3a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.: Gebühr ab 25.00 EUR bis 30.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fest.
Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrtbundesamt Gebühr: 1,00 €
Gebührennummer 202.5 - Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts Gebühr: 24,30 €
Bemerkungen
Die dem Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt weiterhin bestehen. Lediglich das Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 30.08.2023
Stichwörter
Kartenführerschein, Fahrerlaubnis, Führerschein umtauschen, Führerschein, alter Führerschein, Führerscheinumstellung, Eu-Führerschein, alte Fahrerlaubnis, Umtausch, EU-Führerschein