Gewerbe anmelden
Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Bitte beachten Sie:
Die Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung muss beim Gewerbeamt des Betriebssitzes erfolgen.
Die Gewerbeämter sind bei den Gemeinde-, Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen angesiedelt.
Bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis sind keine Auskünfte aus dem Gewerberegister möglich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Bitte beachten Sie:
Die Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung muss beim Gewerbeamt des Betriebssitzes erfolgen.
Die Gewerbeämter sind bei den Gemeinde-, Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen angesiedelt.
Bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis sind keine Auskünfte aus dem Gewerberegister möglich.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim - FB 3 - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Allgemeine Verwaltung: Mo bis Fr 8.00 bis 12.00 Uhr Di zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr Bürgerservice: Mo 8.00 bis 12.00 Uhr Di 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Mi 8.00 bis 14.00 Uhr Do 8.00 bis 12.00 Uhr Fr 8.00 bis 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Simone Bürkner
Postanschrift
Am Rathausplatz 1
67125 Dannstadt-Schauernheim
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06231 401-185
Fax: 06231 401-115
E-Mail: gewerbe@vgds.de
Internet
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Ordnungsbehörde (21)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Nach Terminvereinbarung
Kontakt
Formulare
Gewerbeanmeldung
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
- Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" - (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 02.11.2015
Stichwörter
Anmeldung, Betrieb, Fabrik, Zulassung Gewerbe, Unternehmensanmeldung, Gewerbeuntersagung, Ordnungsamt, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Laden, Gewerbetreibender, Produktionsstätte, Gewerbemeldung, Unternehmen, gewerbeanmelden, Gewrbe, Reisegewerbe, Gewerbebetrieb, Firmenanmeldung, Gewerbe, Geschäftsanmeldung, Kleingewerbeanmeldung, Gewerbeangelegenheit, Geschäft, Gewerbe anmelden, Gewerbe anmeldung, Gewerbeanzeige, Gewerbeangelegenheiten, Untersagung Gewerbe, Wirtschaftserlaubnis, Gewerbeschein, Betriebsanmeldung