Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen
Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten.
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Folgendes anbieten möchten:
- Vermittlung von Immobilien (Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler),
- Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucherinnen und Verbraucher),
- Verwaltung von Wohnimmobilien (Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterin) oder
- Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen (Bauträger, Baubetreuer)
Je nachdem, welche Erlaubnis Sie beantragen, sind Sie berechtigt, zum Beispiel folgende Tätigkeiten auszuführen:
- Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
- Vermittlung von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
- Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, das heißt alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung.
- Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher)
- Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte, zum Beispiel mit Vermögen von Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Personen, die sich um Erwerbs- oder Nutzungsrechte bewerben. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie für Dritte handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen beispielsweise folgende Tätigkeiten: Bauantrag stellen, Architekten und Handwerker beauftragen, Finanzierungsmittel beschaffen und abrufen, Versicherungen abschließen, die Kalkulation späterer Mieten.
- Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums mehrerer Personen. Verwalterin oder Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie
- Beschlüsse der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
- die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;
- alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
- eingenommene Gelder verwalten.
Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte gewerberechtliche Erlaubnis.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Montabaur - Fachbereich 4 - Bürgerdienste, Bildung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten des Bürgerbüros: Montag 8:00 - 16:00 Uhr durchgehend Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr durchgehend Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr durchgehend Donnerstag 9:00 - 18:00 Uhr durchgehend Freitag 8:00 - 12:30 Uhr Bürgerbüro - Telefonnummer 02602 / 126 - 123
Kontakt
Formulare
Antrag §34c Gewerbeordnung (Wechsel Geschäftsführung/Änderung Firmenname/Firmensitzwechsel)
Antrag §34c Gewerbeordnung (Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer)
Weitere Informationen
Standesamt, Bürgerbüro, Melderecht, Pässe (Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe usw.), amtliche Beglaubigungen, Auskunftstelle soziale Angelegenheiten, Entgegennahme Rentenanträge und Amtshilfe in Sozialversicherungsangelegenheiten
Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Brand,- Zivil- und Katastrophenschutz, Kommunale Vollzugsbeamte, Gewerbe, Gaststättengesetz (Erlaubnis, Abnahme, Widerrufsverfahren, Schließung), Jugendschutz und Jagdwesen
Öffentlicher Personennahverkehr, Untere Straßenverkehrsbehörde nach der StVO, Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrsplanung / Unfallkommission, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Bußgeldstelle
Schulen, Organisation der Schulbuchausleihe, Lernmittelfreiheit, Schulsozialarbeit, Volkshochschule, Kommunale Kindertagesstätten, Bedarfsplanung
Jugendarbeit, Haus der Jugend Montabaur, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Koordination Flüchtlingshilfe und Integration, Generationenbüro (Förderung Bürgerengagement ), Sportstättenentwicklung, Sportstättenleitplanung der VG, Sportanlagenbau und Finanzierung
Organisation und Durchführung des Kulturprogramms der Stadt, Heimat- / Brauchtumspflege (u.a. Kirmes, Frühlingsfeste, Fastnacht, Heimatfeste), Vereine, Citymanagement, Stadtmarketing, Stadtbibliothek und Onleihe
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung beziehungsweise Vorlage vor Ort.
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister oder dem Genossenschaftsregister
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen wie etwa einer GmbH müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere) oder beantragen (zum Beispiel Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde).
Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
Personengesellschaften wie etwa eine GbR, KG, OHG, PartG oder GmbH & Co. KG sind als solche nicht erlaubnisfähig.
Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, müssen Sie einen Nachweis zum Abschluss der gesetzlich geforderten Berufshaftpflichtversicherung vorlegen.
Hinweise für Montabaur: Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis; Gewerbeamt Montabaur
- Gewerbean- oder ummeldung Gewerbeamt Montabaur
- Kopie Personalausweis; bei anderer Staatsangehörigkeit, Kopie des Reisepasses und der Meldebescheinigung; bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (von der natürlichen und juristischen Person); bei dem am Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Finanzamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (von der natürlichen und juristischen Person); Im Steueramt, der für den Wohnort bzw. Geschäftsort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate, bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate (von der juristischen und natürlichen Person); bei der am Wohnort zuständigen Gemeinde-oder Stadtverwaltung, z.B. Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt
- Auskunft aus der Schuldnerkartei; Zentrales Vollstreckungsgericht Rheinland-Pfalz AG Kaiserslautern, www.vollstreckungsportal.de Tel 0631/3721-171
- Auskunft aus dem Insolvenzverfahrensregister; Zuständige Amtsgericht
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)
Voraussetzungen
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
- Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.
Für die Tätigkeit als
- Immobilienmaklerin oder -makler,
- Bauträgerin oder -träger
- Baubetreuerin oder -betreuer
- Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter
gilt: Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Kosten
Hinweise für Montabaur: Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen
Die Gebühr berechnet sich nach Zeitaufwand. In der Regel liegt die Gebühr zwischen 200 € und 400 €.
Für einzelne Bausteine nach Nr. 1 oder 3 a+b werden 200 € fällig und für den Baustein nach Nr. 2, 300 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalten ebenso wie deren Personal sind entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 09.09.2021
Stichwörter
Darlehensverträge, Verwaltung von Wohnimmobilien, Vermittlung von Darlehen, Baubetreuung, Baubetreuer, Bauvorhaben, Hausverwaltung, Vermittlung von Darlehensvertrag, Durchführung von Bauvorhaben, Planung von Bauvorhaben, Bauträger, Vermitteln von Verträgen, Verbraucherdarlehensvertrag, Vermittlung Wohnungskauf, Vermittlung von Wohnimmobilien, Darlehensvermittlung, Wohnungsverwaltung, Betreuung von Bauvorhaben, Makler, Darlehensvermittler, Vorbereitung von Bauvorhaben, Wohnungsvermittlung, Wohnungseigentumsverwaltung, Vermittlung Hauskauf, Immobilienverwaltung, Darlehensvertrag