Grundbucheinsicht Gewährung

    Grundbuch

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Grundbucheinsicht Gewährung

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.

    Wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, dann können Sie das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.

    Beschreibung

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
    • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
    • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
      Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

    Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eines Dritten).

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Grundbucheinsicht Gewährung

    Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

    • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
    • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
    • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
      Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

    Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eines Dritten).

    Zuständigkeit

    Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten (als den Grundbuchämtern) geführt. Das Grundbuchamt ist für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Das für Ihren Ort (Grundstückslage) zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen - Planen und Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Elisabethenstraße 1

    55576 Sprendlingen

    Gebäude: Verbandsgemeinde

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1240

    55576 Sprendlingen

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr  Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-sg.de

    Telefon Festnetz: 06701 201-401

    Fax: 06701 201-9401

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Fachbereich 2

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2018 (von: Webservice, VG_Sprendlingen-Gensingen)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Webservice, VG_Sprendlingen-Gensingen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen - Finanzen

    Adresse

    Postanschrift

    Elisabethenstraße 1

    55576 Sprendlingen

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr D onnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr   Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-sg.de

    Telefon Festnetz: 06701 201-0

    Fax: 06701 201-9000

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2018 (von: Webservice, VG_Sprendlingen-Gensingen)

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    Sprachversion

    Deutsch

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    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch erstellt am 04.02.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 18.11.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Grundbucheinsicht Gewährung

    • Reisepass oder Personalausweis
    • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

    Auskünfte hierzu gibt Ihnen das Grundbuchamt.

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

    Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.

    Ein berechtigtes Interesse haben der Grundstückseigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber (z.B. Gläubiger einer Grundschuld).

    Darüber hinaus sind für das berechtigte Interesse sachliche Gründe jenseits der reinen Neugier erforderlich. Dazu kann auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ausreichen (z.B. Grundstücksangrenzer, die Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, ein Mieter zur Ermittlung, ob der Vermieter der Eigentümer ist oder ein Erbe).

    Alle zur Einsicht Berechtigten dürfen auch einen Grundbuchauszug verlangen.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Grundbucheinsicht Gewährung

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

    Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.

    Ein berechtigtes Interesse haben der Grundstückseigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber (z.B. Gläubiger einer Grundschuld).

    Darüber hinaus sind für das berechtigte Interesse sachliche Gründe jenseits der reinen Neugier erforderlich. Dazu kann auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ausreichen (z.B. Grundstücksangrenzer, die Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, ein Mieter zur Ermittlung, ob der Vermieter der Eigentümer ist oder ein Erbe).

    Alle zur Einsicht Berechtigten dürfen auch einen Grundbuchauszug verlangen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Grundbucheinsicht Gewährung

    Sie müssen die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    • Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
    • Einfacher Grundbuchauszug: EUR 10,00
    • Beglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs: EUR 20,00
    • Bei Einsicht z.B. über eine Notarin oder einem Notar: EUR 15,00.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Grundbucheinsicht Gewährung

    • Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
    • Einfacher Grundbuchauszug: EUR 10,00
    • Beglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs: EUR 20,00
    • Bei Einsicht z.B. über eine Notarin oder einem Notar: EUR 15,00.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.

    Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Grundbucheinsicht Gewährung

    Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.

    Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 15.11.2020

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Grundbucheinsicht Gewährung

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 15.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 20.02.2009 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Elektronisches Grundbuch, Grundbuch, Öffentliches Register, Grundbuchauszug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)