Vereine eintragen lassen
Sie wollen einen rechtsfähigen Verein gründen? Dann müssen Sie diesen im Vereinsregister eintragen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig. Das heißt, er kann noch nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, haften Sie beispielsweise als Vorsitzender oder Vorsitzende bei Geschäften für den Verein mit Ihrem Privatvermögen. Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Für Schulden haftet dann nur der Verein mit seinem Vermögen.
Hinweise für Rhein-Selz: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Rhein-Selz
Sie möchten wissen, welcher Verein Ihre Sportart anbietet oder welche Vereine es in Ihrem Wohnort gibt?
Schauen Sie doch einfach mal nach - in der Datenbank des Sportbundes Rheinhessen!
Im Vereinsatlas des Sportbundes Rheinhessen finden sie alle erforderlichen Informationen.
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Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Vorstandsmitglieder zum Register. Die Anmeldung ist in notariell beglaubigter Form vorzulegen. Sie müssen also zu einer Notarin oder einem Notar gehen. Mit der Eintragung als Verein (e. V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Rhein-Selz - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Christina Blum
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: christina.blum@vg-rhein-selz.de
Telefon Festnetz: 06133 4901-318
Fax: 06133 4901-209
Internet
erforderliche Unterlagen
Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll, welches die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält, vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die Ersteintragungen in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregister.de).
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dient als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt.
Kosten
Es fallen Notar-und Registergebühren nach den gesetzlichen Gebührenordnungen an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn
- sich die Vereinssatzung ändert oder
- die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.
Das Ministerium der Justiz hat rechtliche Informationen für Vereine in einer eigenen Broschüre "Rund um den Verein“ zusammengefasst.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch JM am 20.08.2019
Stichwörter
Engagement, Amtsgericht, Vereinsregister, Vereinssatzung, gründen, Vereine, Ehrenamt, Verein, Gründung