Vereinsregister Eintragung

    Vereine eintragen lassen

    Sie wollen einen rechtsfähigen Verein gründen? Dann müssen Sie diesen im Vereinsregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig. Das heißt, er kann noch nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, haften Sie beispielsweise als Vorsitzender oder Vorsitzende bei Geschäften für den Verein mit Ihrem Privatvermögen. Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Für Schulden haftet dann nur der Verein mit seinem Vermögen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Vorstandsmitglieder zum Register. Die Anmeldung ist in notariell beglaubigter Form vorzulegen. Sie müssen also zu einer Notarin oder einem Notar gehen. Mit der Eintragung als Verein (e. V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Hachenburg (Kreis Westerwaldkreis, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll, welches die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält, vorgelegt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die Ersteintragungen in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregister.de).

    Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dient als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt.

    Kosten

    Es fallen Notar-und Registergebühren nach den gesetzlichen Gebührenordnungen an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn

    • sich die Vereinssatzung ändert oder
    • die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.

    Das Ministerium der Justiz hat rechtliche Informationen für Vereine in einer eigenen Broschüre "Rund um den Verein" zusammengefasst.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 20.08.2019

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Amtsgericht, Vereinssatzung, Vereine, Gründung, Vereinsregister, Ehrenamt, gründen, Verein, Engagement

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English