Hilfen für psychisch kranke Personen und deren Angehörige
Menschen mit psychischen Erkrankungen und ihre Angehörigen sollen Hilfen zur Prävention, Behandlung und zur selbstständigen Lebensführung gemeindenah erhalten.
Beschreibung
Hilfen für psychisch erkrankte Menschen haben das Ziel, die Erkrankung zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern. Sie sollen eine selbstständige Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Erforderliche Hilfen sollen entsprechend dem individuellen Behandlungs-, Teilhabe-, und Pflegebedarf mit der psychisch erkrankten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung abgestimmt und vereinbart werden.
Die Hilfen sollen auch Menschen, die mit psychisch erkrankten Menschen als Angehörige oder in anderer Weise in enger Beziehung stehen, entlasten und unterstützen.
Für eine angemessene Versorgung sollen Unterstützungs- und Hilfsangebote in den Bereichen Prävention, Behandlung, Wohnen, Teilhabeförderung und Pflege gemeindenah verfügbar sein.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Aufgabe der Ordnungsamtes ist es
- psychisch kranke Personen,
- die fremd- oder eigengefährdend i. S. d. Landesgesetzes für psychisch kranke Personen (PsychKG) handeln,
- gegen ihren Willen
in einer anerkannten psychiatrischhen Einrichtung unterzubringen.
Psychisch krank im Sinne des PsychKG sind Personen, die - an einer Psychose,
- an einer psychischen Störung, die in ihrer Auswirkung einer Psychose gleichkommt, oder
- an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden.
Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Person psychisch krank ist, kann zunächst der sozialpsychiatrische Dienst beim Gesundheitsamt Koblenz (Tel.: 0261 914807-0) um Hilfe gebeten werden. Dieser kann Hausbesuche durchführen oder die betroffene Person auffordern beim sozialpsychiatrischen Dienst zu einer Beratung oder ärtzlichen Untersuchung zu erscheinen. Hierdurch kann möglicherweise eine zwangsweise Unterbringung vermieden werden.
Bestehen jedoch weiter Anzeichen dafür, dass eine psychisch kranke Person sich selbst oder anderen schwerwiegenden Schaden zuzufügen droht, sollte unverzüglich das Ordnungsamt informiert werden. Von dort werden dann die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet.
In der Regel erfolgt die Unterbringung psychisch kranker Personen in der Rhein-Mosel-Fachklinik in Andernach. Die Unterbringung von psychisch kranken Kindern und Jugendlichen erfolgt jedoch in der Psychosomatischen Klinik für Kinder und Jugendliche des DRK in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Für deren Untersuchung sind allerdings in erster Linie die Eltern, das Jugendamt sowie das Vormundschaftsgericht zuständig.
Aufgabe der Ordnungsamtes ist es
- psychisch kranke Personen,
- die fremd- oder eigengefährdend i. S. d. Landesgesetzes für psychisch kranke Personen (PsychKG) handeln,
- gegen ihren Willen
in einer anerkannten psychiatrischhen Einrichtung unterzubringen.
Psychisch krank im Sinne des PsychKG sind Personen, die - an einer Psychose,
- an einer psychischen Störung, die in ihrer Auswirkung einer Psychose gleichkommt, oder
- an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden.
Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Person psychisch krank ist, kann zunächst der sozialpsychiatrische Dienst beim Gesundheitsamt Koblenz (Tel.: 0261 914807-0) um Hilfe gebeten werden. Dieser kann Hausbesuche durchführen oder die betroffene Person auffordern beim sozialpsychiatrischen Dienst zu einer Beratung oder ärtzlichen Untersuchung zu erscheinen. Hierdurch kann möglicherweise eine zwangsweise Unterbringung vermieden werden.
Bestehen jedoch weiter Anzeichen dafür, dass eine psychisch kranke Person sich selbst oder anderen schwerwiegenden Schaden zuzufügen droht, sollte unverzüglich das Ordnungsamt informiert werden. Von dort werden dann die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet.
In der Regel erfolgt die Unterbringung psychisch kranker Personen in der Rhein-Mosel-Fachklinik in Andernach. Die Unterbringung von psychisch kranken Kindern und Jugendlichen erfolgt jedoch in der Psychosomatischen Klinik für Kinder und Jugendliche des DRK in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Für deren Untersuchung sind allerdings in erster Linie die Eltern, das Jugendamt sowie das Vormundschaftsgericht zuständig.
Zuständigkeit
Zuständig für die Planung und Koordination der Hilfen ist der jeweilige Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt. Ansprechpartner dort sind u.a. die Sozialpsychiatrischen Dienste und die Koordinierungsstellen für Gemeindepsychiatrie.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Ansprechpartner: +49 261 129-4474
Ansprechpartner: +49 261 129-4474
Ansprechpartner
Stadt Koblenz - Gefahrenabwehr (Ordnungsamt)
Beschreibung
Aus Koblenz unter der Telefonnummer 115 zu erreichen
Adresse
Postanschrift
Ludwig-Erhard-Straße 2
56073 Koblenz
Postanschrift
Postfach 201551
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr    8:00 -12:00 Uhr Mi                      8:00 - 12:30 Uhr                          13:30 -16:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: fischereiangelegenheiten@stadt.koblenz.de
E-Mail: flohmarkt@stadt.koblenz.de
E-Mail: gefahrenabwehr@stadt.koblenz.de
E-Mail: geldwaeschepraevention@stadt.koblenz.de
E-Mail: gluecksspiel@stadt.koblenz.de
E-Mail: jagdangelegenheiten@stadt.koblenz.de
E-Mail: kriminalpraevention@stadt.koblenz.de
E-Mail: sondernutzung@stadt.koblenz.de
E-Mail: veranstaltungen@stadt.koblenz.de
E-Mail: waffenangelegenheiten@stadt.koblenz.de
Fax: +49 261 129-4450
Voraussetzungen
Die Hilfen richten sich an Menschen, bei denen eine psychische Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegt, und ihre Angehörigen. Zu den psychischen Krankheiten zählen auch Suchterkrankungen
Rechtsgrundlage(n)
Bemerkungen
Auch Beratungsstellen, wie die Unabhängige Teilhabeberatung, Suchtberatungsstellen oder die Lebensberatung, und Selbsthilfegruppen sind wichtige Ansprechpartner.
Unterstützende Institutionen
Als unterstützende Institutionen dienen die Träger der Eingliederungshilfe.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWG am 04.10.2021
Stichwörter
Eingleiderungshilfe, Suchterkrankung, Zwangseinweisung, Psychisch Kranke, Psychiatrie, Unterbringung, Sozialpsychiatrischer Dienst