Öffentliche Veranstaltungen: Durchführung
Planen Sie eine öfentliche Veranstaltung? Dann müssen Sie gegebenenfalls eine erforderliche Genehmigungen schriftlich beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen Sie gegebenenfalls hierfür erforderliche Genehmigungen frühzeitig schriftlich beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
In der Regel ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, der richtige Ansprechpartner, in deren Gemarkung die Veranstaltung stattfindet. Wenn Ihnen nicht bekannt ist, welche Stadt oder Gemeinde zuständig ist, wenden Sie sich bitte an die Landkreisverwaltung oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Gau-Algesheim - 2.1.1 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postanschrift
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Mittwoch: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Jacqueline Beuscher
Postanschrift
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Fax: +49 6725 910-110
Telefon Festnetz: +49 6725 910-122
Frau Sabine Dauner
Postanschrift
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Telefon Festnetz: +49 6725 910-225
Fax: +49 6725 910-110
Herr Julian Friedrich
Postanschrift
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Fax: +49 6725 910-110
Telefon Festnetz: +49 6725 910-148
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Die Vielzahl der Möglichkeiten lässt eine generelle Aussage nicht zu. Zur Klärung dieser Frage wenden Sie sich deshalb bitte an Ihre zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Link zur Gewerbeordnung (GewO)
- Link zum Gaststättengesetz (GastG)
- Link zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Link zum Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Link zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Link zum Landesstraßengesetz (LStrG)
- Link zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG)Sondernutzungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Ja nach Art der Veranstaltung kann eine bzw. können mehrere der genannten Rechtsgrundlagen zutreffend sein.
Kosten
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese Gebühren im Einzelfall unterschiedlich.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz