Öffentliche Veranstaltungen: Durchführung
Planen Sie eine öfentliche Veranstaltung? Dann müssen Sie gegebenenfalls eine erforderliche Genehmigungen schriftlich beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen Sie gegebenenfalls hierfür erforderliche Genehmigungen frühzeitig schriftlich beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
In der Regel ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, der richtige Ansprechpartner, in deren Gemarkung die Veranstaltung stattfindet. Wenn Ihnen nicht bekannt ist, welche Stadt oder Gemeinde zuständig ist, wenden Sie sich bitte an die Landkreisverwaltung oder Stadtverwaltung.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Konz - Gewerbeamt - FB4
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
dienstags und mittwochs von 08:00 bis 12:00 Uhr; außerhalb dieser Zeiten nur nach Vereinbarung. Sie können auch Online einen Termin buchen unter termine.konz.de
Kontakt
Kontaktperson
Herr Stephan Müller
Herr Markus Meisenburg
Internet
Verbandsgemeinde Konz - Ordnungsamt - FB4
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Markus Schommer
Hausanschrift
Fax: 06501 83-107
E-Mail: markus.schommer@konz.de
Telefon Festnetz: 06501 83-157
Telefon mobil: 0152 28839656
Herr Markus Meisenburg
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Vielzahl der Möglichkeiten lässt eine generelle Aussage nicht zu. Zur Klärung dieser Frage wenden Sie sich deshalb bitte an Ihre zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Link zur Gewerbeordnung (GewO)
- Link zum Gaststättengesetz (GastG)
- Link zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Link zum Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Link zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Link zum Landesstraßengesetz (LStrG)
- Link zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG)Sondernutzungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Ja nach Art der Veranstaltung kann eine bzw. können mehrere der genannten Rechtsgrundlagen zutreffend sein.
Kosten
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese Gebühren im Einzelfall unterschiedlich.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz