Öffentliche Veranstaltungen: Durchführung
Planen Sie eine öfentliche Veranstaltung? Dann müssen Sie gegebenenfalls eine erforderliche Genehmigungen schriftlich beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen Sie gegebenenfalls hierfür erforderliche Genehmigungen frühzeitig schriftlich beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
In der Regel ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, der richtige Ansprechpartner, in deren Gemarkung die Veranstaltung stattfindet. Wenn Ihnen nicht bekannt ist, welche Stadt oder Gemeinde zuständig ist, wenden Sie sich bitte an die Landkreisverwaltung oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Kaisersesch - Fachbereich 2 - Bürgerdienste
Beschreibung
Stellv. Fachbereichsleiterin: Ingrid Zucchet
Adresse
Postanschrift
Am Römerturm 2
56759 Kaisersesch
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sandra Langen
Postanschrift
Am Römerturm 2
56759 Kaisersesch
Gebäude: A
Telefon Festnetz: 02653 9996-203
Fax: 02653 9996-912
E-Mail: sandra.langen@vg.kaisersesch.de
Internet
Weitere Informationen
Bürgerdienste, Soziales, Generationenarbeit
Verbandsgemeinde Kaisersesch - Sachgebiet 2.1 - Ordnungsamt
Beschreibung
Sachgebietsleitung: Norbert Fuhrmann
Adresse
Postanschrift
Am Römerturm 2
56759 Kaisersesch
Kontakt
Kontaktperson
Herr Sascha Adams
Postanschrift
Am Römerturm 2
56759 Kaisersesch
Gebäude: B
Fax: 02653 9996-912
Telefon Festnetz: 02653 9996-211
E-Mail: sascha.adams@vg.kaisersesch.de
Frau Sandra Langen
Postanschrift
Am Römerturm 2
56759 Kaisersesch
Gebäude: A
Telefon Festnetz: 02653 9996-203
Fax: 02653 9996-912
E-Mail: sandra.langen@vg.kaisersesch.de
Internet
Weitere Informationen
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Straßenverkehr
- Brand-, Zivil - und Katastrophenschutz
- Gewerbeamt
- Einwohnerwesen
erforderliche Unterlagen
Die Vielzahl der Möglichkeiten lässt eine generelle Aussage nicht zu. Zur Klärung dieser Frage wenden Sie sich deshalb bitte an Ihre zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Link zur Gewerbeordnung (GewO)
- Link zum Gaststättengesetz (GastG)
- Link zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Link zum Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Link zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Link zum Landesstraßengesetz (LStrG)
- Link zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG)Sondernutzungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Ja nach Art der Veranstaltung kann eine bzw. können mehrere der genannten Rechtsgrundlagen zutreffend sein.
Kosten
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese Gebühren im Einzelfall unterschiedlich.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz