Öffentliche Veranstaltungen: Durchführung
Planen Sie eine öfentliche Veranstaltung? Dann müssen Sie gegebenenfalls eine erforderliche Genehmigungen schriftlich beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen Sie gegebenenfalls hierfür erforderliche Genehmigungen frühzeitig schriftlich beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
In der Regel ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, der richtige Ansprechpartner, in deren Gemarkung die Veranstaltung stattfindet. Wenn Ihnen nicht bekannt ist, welche Stadt oder Gemeinde zuständig ist, wenden Sie sich bitte an die Landkreisverwaltung oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Sinzig - FB 3 - Ordnung
Adresse
Postanschrift
Kirchplatz 5
53489 Sinzig
Gebäude: Rathaus
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen während der Kern-Arbeitszeit zur Verfügung: Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 16 Uhr Donnerstag: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 8.30 Uhr - 12.30 Uhr Außerhalb der Kernzeit können mit den Sachbearbeitern flexibel Termine abgesprochen werden. Bürgerbüro im Rathaus: Montag - Mittwoch von 7.30 Uhr - 16.30 Uhr Donnerstag von 7.30 Uhr - 18.00 Uhr Freitag von 7.30 Uhr - 12.30 Uhr Zusätzlich an jeden 1. Samstag im Monat von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Alina Wilhelms
Postanschrift
Kirchplatz 5
53489 Sinzig
Fax: 02642 4001-190
Telefon Festnetz: 02642 4001-330
E-Mail: gewerbeamt@sinzig.de
Internet
Weitere Informationen
Einwohnermeldeamt, Ordnungsamt, Standesamt, Sozialamt
erforderliche Unterlagen
Die Vielzahl der Möglichkeiten lässt eine generelle Aussage nicht zu. Zur Klärung dieser Frage wenden Sie sich deshalb bitte an Ihre zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Link zur Gewerbeordnung (GewO)
- Link zum Gaststättengesetz (GastG)
- Link zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Link zum Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Link zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Link zum Landesstraßengesetz (LStrG)
- Link zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG)Sondernutzungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Ja nach Art der Veranstaltung kann eine bzw. können mehrere der genannten Rechtsgrundlagen zutreffend sein.
Kosten
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese Gebühren im Einzelfall unterschiedlich.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz