Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
Wenn Sie ein zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen, müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I immer bei sich haben. Dabei handelt es sich um den früheren Fahrzeugschein.
Beschreibung
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Als Nachweis der Zulassung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I, die die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer immer mitführen müssen. Die Zulassungsbescheinigung stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Es handelt sich um ein in der gesamten Europäischen Union (EU) eingeführtes Dokument.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug und zur Fahrzeughalterin oder zum Fahrzeughalter. Früher hat der Fahrzeugschein diese Funktion erfüllt. Das Fahrzeug können sowohl natürliche als auch juristische Personen, zum Beispiel Unternehmen, anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Ordnung und Verkehr - Kraftfahrzeugzulassung
Adresse
Hausanschrift
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Öffnungszeiten
KFZ-Zulassung Altenkirchen Montag - Mittwoch   08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag             08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag                   08:00 Uhr bis 12:00 Uhr KFZ-Zulassung Kirchen Montag - Mittwoch  08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag            08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag                  08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2681 81-0(KFZ-Zulassung Altenkirchen)
Telefon Festnetz: +49 2741 688-228(Außenstelle KFZ-Zulassung Kirchen)
Fax: +49 2681 81-2380(KFZ-Zulassung Altenkirchen)
Fax: +49 2741 688-228(Außenstelle KFZ-Zulassung Kirchen)
E-Mail: sb-zulassungsstelle@kreis-ak.de(KFZ-Zulassung Altenkirchen)
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Mit "i-Kfz" können Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I digital beantragen. Zulassungsbescheid und vorläufiger Zulassungsnachweis werden sofort online bereitgestellt und müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen oder per E-Mail an sich selbst verschickt werden. Sie dürfen mit diesem Nachweis 10 Tage am Straßenverkehr teilnehmen. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, können Sie nicht sofort am Straßenverkehr teilnehmen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird Ihnen zusammen mit dem Teil II und den Plaketten zum Aufkleben auf das Kennzeichen postalisch zugesandt.
Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsstelle erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung sofort ausgehändigt.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH am 30.09.2021
Stichwörter
Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrzeug, Bescheinigung, Verkehr, Zulassung