Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung

    Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen

    Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II können Sie nachweisen, dass Sie über das betreffende Fahrzeug verfügen dürfen.

    Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) können Sie nachweisen, dass Sie über das betreffende Fahrzeug verfügen dürfen.

    Beschreibung

    Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

    Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II weisen Sie nach, dass Sie über Ihr Fahrzeug verfügen dürfen. Sie stellt jedoch keinen Eigentumsnachweis dar. Wenn Sie beispielsweise das Fahrzeug geleast oder finanziert haben, sind Sie nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer. Sie benötigen die Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn Sie zum Beispiel ein Fahrzeug:

    • verkaufen wollen
    • finanzieren wollen
    • ummelden müssen

    Wenn Sie ein neues Fahrzeug kaufen, erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Regel vom Hersteller.

    Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem gekauften Fahrzeug. Mit der Ummeldung lassen Sie sie dann auf Ihren Namen umschreiben.

    Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland erwerben, beantragen Sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zusammen.

    Früher hat der Fahrzeugbrief die Funktion der Zulassungsbescheinigung Teil II erfüllt. Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief vorhanden sein, bleibt dieser gültig.

    Im Gegensatz zur Zulassungsbescheinigung Teil I sollten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht während der Fahrt mitführen. Sie sollten die Zulassungsbescheinigung Teil II sicher aufbewahren.

    Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

    Als Nachweis der Verfügungsberechtigung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie stellt jedoch kein Eigentumsnachweis dar.

    Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument.

    Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief bestehen, bleibt dieser gültig.

    Hinweise für Cochem-Zell: Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell

    Termine nur nach vorheriger Vereinbarung über Online-Termin

    zuständige Stelle

    Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Cochem-Zell: Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell

    • Kfz-Zulassungsstelle Cochem, Endertplatz 2, 56812 Cochem
    • Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell, Corray 1, 56856 Zell

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Zell (Mosel) - Fachbereich 2 - Bürgerdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 69

    56856 Zell (Mosel)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. * Um lange Wartezeiten zu vermeiden und eine bessere Planbarkeit für Sie zu erreichen bitten wir Sie, vorab einen Termin zu vereinbaren. Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr Montag und Dienstag 14 bis 16 Uhr Donnerstag 14 bis 17 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06542 701-859

    Telefon Festnetz: 06542 701-0

    E-Mail: vgzell@vg-zell.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich "Recht, Mobilität, Sicherheit"

    Adresse

    Postanschrift

    Corray 1

    56856 Zell (Mosel)

    Zulassungsaußenstelle Zell

    Postanschrift

    Endertplatz 2

    56812 Cochem

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Donnerstag: 07:30 - 16:30 Uhr Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell: Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr zusätzlich Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06542 701932

    Telefon Festnetz: 02671 115

    Fax: 02671 61-140

    Telefon Festnetz: 06542 70132

    E-Mail: zulassungsbehoerde@cochem-zell.de

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Cochem-Zell - Referat "Mobilität"

    Adresse

    Postanschrift

    Endertplatz 2

    56812 Cochem

    Postanschrift

    Corray 1

    56856 Zell (Mosel)

    Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell

    Öffnungszeiten

    Kfz-Zulassungsstelle Cochem: Montag bis Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr zusätzlich Donnerstag: 07:30 - 16:30 Uhr Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell: Montag-Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr zusätzlich Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr Führerscheinstelle: Montag bis Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr zusätzlich Donnerstag: 14:00 - 16:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: 02671 61-111

    Telefon Festnetz: 02671 61-115

    Fax: 02671 61-140

    Fax: 06542 701932

    Telefon Festnetz: 06542 70132

    Telefon Festnetz: 02671 61-104

    E-Mail: haendlerzulassung@cochem-zell.de

    E-Mail: fuehrerscheinstelle@cochem-zell.de

    E-Mail: zulassungsbehoerde@cochem-zell.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller beim Kauf des Fahrzeugs.

    Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem angekauften Fahrzeug.

    Für ein Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist oder war, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges zulässig. Bei der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Zulassungsbehörde ausgefertigt.

    Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II online über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) beantragen:

    • Sie rufen das i-Kfz-Portal der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde auf.
    • Sie führen den Zulassungsvorgang gemäß der Beschreibungen Erstzulassung oder Wiederzulassung aus.
    • Sie erhalten die Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt.

    Sie können die Zulassungsbescheinigung Teil II auch persönlich bei Ihrer zuständigen Zulassungsstelle beantragen.

    Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges.

    Im Rahmen der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Behörde ausgefertigt.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Zulassung, Bescheinigung, Verkehr, Fahrzeug, KFZ Brief, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Kfz-Brief

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de