Fahrkosten für Krankenversicherte Übernahme

    Fahrkosten

    Wenn Sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen eine Transportleistung benötigen, dann übernimmt Ihre Krankenkasse in vielen Fällen die Fahrkosten.

    Beschreibung

    Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung medizinisch erforderlich sind. Dies umfasst  Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten und Krankentransporte.Rettungsfahrten werden bei lebensbedrohlichen oder sonstiger Erste Hilfe erfordernden schweren Erkrankungen durchgeführt.

    Krankentransporte umfassen Fahrten bei anderen Erkrankungen, die der Begleitung durch medizinisches Personal oder der besonderen Ausstattung eines Krankenwagens bedürfen beispielsweise liegende Transporte.

    Krankenfahrten beinhaltet jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z. B. mit einem Taxi.

    HINWEIS: Verwechseln Sie Krankentransport nicht mit "Krankenwagen alarmieren", den Sie in einem akuten Notfall bestellen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich wegen eines möglichen Anspruchs auf Kostenübernahme der Krankentransportkosten frühzeitig an Ihre Krankenkasse.

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Version

    Technisch erstellt am 30.06.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 12.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Verordnung zur Krankenbeförderung

    Voraussetzungen

    Wenn Sie oder ein/e Angehörige/r im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen eine Transportleistung benötigen, übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei

    • Leistungen, die stationär erbracht werden,
    • Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
    • anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist sowie
    • Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder zum ambulanten Operieren im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

    Bitte beachten Sie, dass Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Genehmigungspflichtige Verordnungen müssen der Krankenkasse frühzeitig vorgelegt werden. Dauer und Umfang (z.B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt. Transportleistungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall auch selbst bezahlen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung Ihrer Krankenkasse einzulegen.

    Verfahrensablauf

    • "Verordnung zur Krankenbeförderung" beim behandelnden Arzt besorgen und diese bei jeder Fahrt mitführen, um diese dann beim Fahrer vorzeigen zu können
    • Bei ambulanter Behandlung: Verordnung von zuständiger Krankenkasse genehmigen lassen. Dies ist zwingend notwendig, um die Kosten erstattet zu bekommen.
    • Bei ambulanter Behandlung: Fahrkosten von Krankenkasse erstatten lassen
    • Nach der entsprechenden Fahrt reichen Sie die ärztlichen Verordnungen bei Ihrer Krankenkasse zur Abrechnung ein

    Fristen

    Vor der ambulanten Behandlung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.

    Kosten

    Die vollständige oder teilweise Übernahme der entstehenden Kosten hängt von den Bedingungen des Einzelfalls ab.

    Wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit des Transportes bescheinigt ("Verordnung zum Krankentransport"), werden die Kosten in der Regel bis auf einen geringen Eigenanteil von mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro (grundsätzlich gilt 10 Prozent des Fahrpreises) von den Krankenkassen übernommen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Anspruch auf Fahrten zur ambulanten Behandlung sowie vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung einschließlich dem ambulanten Operieren kann bewilligt werden, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden bzw. verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind. Ansonsten können Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel Dialysebehandlungen, Chemotherapie) übernommen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MSAGD am 04.02.2020

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Taxi, Fahrtkosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)