Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen
Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.
Beschreibung
Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) - wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.
Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.
Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).
Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Ab Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
- Digitale Pflegeanwendungen
- Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- einen Entlastungsbetrag.
Ab Pflegegrad 2 - 5:
- Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- einen Entlastungsbetrag
- Stationäre Pflege
Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hinweise für Kusel: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Daniela Bardian (Buchstabenbereich: A - B)
Manuela Rumpf (Buchstabenbereich: C - F)
Esther Reidenbach (Buchstabenbereich: G - K)
Dirk Schwab (Buchstabenbereich: L - Z)
Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
Silvia Mang
Pflegefachberatung
Doreen Fuchs
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Zuständigkeit
Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Hinweise für Kusel: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen - Bearbeitung unterteilt nach Buchstaben:
A - B
Janine Peifer
C - F
Manuela Rumpf
G - K
Esther Reidenbach
L - Z
Dirk Schwab
Stationäre Blindenhilfe
Janine Peifer
Pflegefachberatung
Doreen Fuchs
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Kusel - Abteilung 4 - Jugend und Soziales
Adresse
Postanschrift
Trierer Straße 49-51
66869 Kusel
Gebäude: Kreisverwaltung Gebäude C
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag bis Mittwoch 07:15 - 17:00 Uhr Donnerstag 07:15 - 18:00 Uhr Freitag 07:15 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Kreisverwaltung Kusel - Referat 41 - Hilfe zur Pflege, Planungsaufgaben
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Trierer Straße 49-51
66869 Kusel
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Kontakt
Kontaktperson
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Hausanschrift
Postanschrift
Trierer Str. 49-51
66869 Kusel
Telefon Festnetz: 06381 424-349
Fax: 06381 424-50349
E-Mail: Manuela.Rumpf@kv-kus.de
Frau Doreen Fuchs
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Trierer Straße 49-51
66869 Kusel
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Fax: 06381 424-50147
Telefon Festnetz: 06381 424-147
E-Mail: doreen.fuchs@kv-kus.de
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Trierer Straße 49-51
66869 Kusel
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Fax: 06381 424-440
E-Mail: Janine.Peifer@kv-kus.de
Frau Esther Reidenbach
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66869 Kusel
Fax: 06381 424-440
Telefon Festnetz: 06381 424-374
E-Mail: Esther.Reidenbach@kv-kus.de
Herr Dirk Schwab
Postanschrift
Trierer Str. 49-51
66869 Kusel
Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 06381 424-157
E-Mail: Dirk.Schwab@kv-kus.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Frühere Leistungsbezüge
Bei Pflegeversicherten:
- Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
- Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
- Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung
Bei Nicht-Pflegeversicherten:
- Ärztlicher Bericht
Voraussetzungen
- Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
- Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.
Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Hinweise für Kusel: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen
Der Leistungsanspruch beginnt mit dem Bekanntwerden der Notlage. Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2022
Stichwörter
Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Pflegekosten, Pflegeversicherung, Hilfsmittel, Hilfebedarf, Pflegekräfte, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, teilstationäre Pflege, Sozialhilfe, Pflegebedürftigkeit, Vollstationäre Pflege, häusliche Pflege, Pflegeanwendungen, Pflege, stationäre Pflege, Pflegegrad, Pflegepersonen