Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung beurkunden

    In jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren können Väter die Vaterschaft zu ihren Kindern öffentlich beurkunden lassen.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Worms: Urkunden aus Personenstandsbüchern

    Hier können Sie Urkunden und beglaubigte Abschriften beim Standesamt Worms online bestellen.

    Urkunden und Abschriften können Sie auch persönlich im Standesamt Worms beantragen (nur nach vorheriger Terminvereinbarung).

    Es werden folgende Urkunden ausgestellt:

    • Geburtsurkunde
    • Eheurkunde
    • Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Sterbeurkunde

    Beglaubigte Abschriften bzw. beglaubigte Registerausdrucke werden ausgestellt aus folgenden Personenstandsregistern:

    • Geburtsregister
    • Eheregister
    • Lebenspartnerschaftsregister
    • Sterberegister

    Geburtsurkunden werden auch in gekürzter Form ausgestellt. Sie enthalten dann nur Vor- und Familienname, sowie Tag und Ort der Geburt des Kindes.

    Personenstandsurkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Sie sind gem. § 62 PStG auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

    Durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht der berechtigten Person können Personenstandsurkunden auch an die in der Vollmacht genannten Personen ausgehändigt werden.

    Urkunden können Sie hier  online beim Standesamt Worms bestellen.

    Durch persönliche Vorsprache erhalten Sie die Urkunde auch sofort beim Standesamt Worms. Hierbei vergessen Sie bitte nicht Ihren Personalausweis/Reisepass, sowie ggf. die oben genannte Vollmacht sowie die Gebühren mitzubringen. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Jugendämter, Notare oder Standesämter.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt

    Beschreibung

    Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!


    Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung  (PDF)
     

    Besondere Trautermine und Orte
    im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"


    Urkundenanforderung "Standesamt online"
    Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.

    Weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden erhalten Sie beim Standesamt Worms telefonisch unter 0 62 41 / 8 53 34 06.

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6241 853-3434

    Fax: +49 6241 853-3499

    E-Mail: standesamt@worms.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

      Formulare

      beim Standesamt

      Voraussetzungen

      • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
      • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
      • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
      • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
      • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.
      • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
      • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
      • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
      • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
      • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
      • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
      • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Er bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
      • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
      • Für ein geschäftsunfähiges Kind oder ein Kind, welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
      • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

      • der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
      • der Standesbeamte/ die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

      Insbesondere geprüft wird:

      • die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
      • die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
      • etwaige frühere Statusfeststellungen
      • der/die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf

      Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

      Fristen

      • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

      Bearbeitungsdauer

      • Einzelfallabhängig

      Kosten

      Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

      Ggf. werden 30,00 Euro fällig für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

      Hinweise für Worms: Urkunden aus Personenstandsbüchern

      Je Urkunde bzw. je beglaubigter Abschrift ist eine Gebühr von 12,00 Euro zu entrichten.

      Jede weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, die im selben Arbeitsgang hergestellt werden kann, kostet 6,00 Euro.

      Eine Bescheinigung über die Geburtszeit kostet 10,00 Euro.

      Gültigkeitsgebiet

      Rheinland-Pfalz

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben am 23.02.2022

      Version

      Technisch geändert am 01.06.2024

      Stichwörter

      Vaterschaft, Vaterschaftsfeststellung, Vater, Urkunde, Abstammung, Anerkennung Vaterschaft, Beurkundung, Vaterschaftsanerkennung

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de