Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung beurkunden

    In jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren können Väter die Vaterschaft zu ihren Kindern öffentlich beurkunden lassen.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Frankenthal (Pfalz): Vaterschaftsanerkennung beurkunden

    Mitzubringen sind:

     Gültige Ausweise und bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen ein amtlich vereidigter Dolmetscher.

    Nutzen Sie gerne die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung: hier 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Jugendämter, Notare oder Standesämter.

    Ansprechpartner

    Stadt Frankenthal (Pfalz) - Bereich 51 - Familie, Jugend und Soziales

    Beschreibung

    Folgende Abteilungen sind an folgenden Tagen geschlossen:

    Mittwoch:

    - Unterhaltsvorschuss / Elterngeld

    Montag und Mittwoch: 

    - Grundsicherung / Asyl

    - Wohngeld / Wohnraumsicherung 

    - Hilfe zur Pflege stationär

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausplatz 2-7

    67227 Frankenthal (Pfalz)

    Gebäude: Rathaus (Servicebereich Familie, Jugend und Soziales)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Wir bitten Sie, möglichst vorab einen Termin zu vereinbaren: gerne per Telefon oder E-Mail. Manche Dienstleistungen und Abteilungen können Sie auch per Online-Termin kontaktieren, buchen Sie sich hier Ihren Termin: www.frankenthal.de/onlinetermin oder schreiben Sie uns. Alle Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Frankenthal finden Sie unterwww.frankenthal.de/offen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06233 89-355

    Fax: 06233 89-15509

    E-Mail: familiejugendundsoziales@frankenthal.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Der Bereich Familie, Jugend und Soziales bietet umfangreiche Dienstleistungen, Hilfestellungen und finanzielle Hilfen vielfältiger Art an. Zum Bereich zählen die Abteilungen Familienbüro, Kinder- und Jugendbüro, Soziale Fachdienste und Soziale Leistungen/Haushalt.  

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Frankenthal (Pfalz) - Abteilung Standesamt

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausplatz 2-7

    67227 Frankenthal (Pfalz)

    Gebäude: Rathaus

    Öffnungszeiten

    Bis auf Weiteres wird das Standesamt nur mit Terminen arbeiten. Für viele unserer Dienstleistungen können Sie online einen Termin buchen: www.frankenthal.de/onlinetermin . Für nicht online buchbare Angelenheiten kontaktieren Sie uns gerne über standesamt@frankenthal.de oder 06233/89-888. Alle Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Frankenthal finden Sie unter www.frankenthal.de/offen

    Kontakt

    Fax: 06233 89-15705

    Telefon Festnetz: 06233 89-888

    E-Mail: standesamt@frankenthal.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Frankenthal (Pfalz) - Abteilung Jugendhilfe

    Beschreibung

    Jugendhilfe / Soziale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Neumayerring 45

    67227 Frankenthal (Pfalz)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch 08:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr ist die Jugendhilfe nicht zu erreichen. Die Elterngeldstelle und die Unterhaltsvorschusskasse sind an folgenden Tagen erreichbar: Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr, Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr. Montag und Mittwoch ist geschlossen. Wir bitten Sie, möglichst vorab einen Termin zu vereinbaren: gerne per Telefon oder E-Mail. Manche Dienstleistungen und Abteilungen können Sie auch per Online-Termin kontaktieren, buchen Sie sich hier Ihren Termin: www.frankenthal.de/onlinetermin oder schreiben Sie uns. Alle Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Frankenthal finden Sie unterwww.frankenthal.de/offen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06233 89-648

    Fax: 06233 89-15509

    E-Mail: familiejugendundsoziales@frankenthal.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft/Beistandschaft, Aufstiegsförderung (Meister-BAföG) Ausbildungsförderung (BAföG), Elterngeld und Unterhaltsvorschuss.

    Sozialer Dienst (u.a. Sozial-, Lebens- und Erziehungsberatung, Jugendgerichtshilfe, Familien- und Vormundschaftsgerichtshilfe, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfen für junge Volljährige), Wirtschaftliche Jugendhilfe,  Koordinierungsstelle Kinderschutz

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

      Formulare

      beim Standesamt

      Voraussetzungen

      • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
      • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
      • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
      • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
      • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.
      • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
      • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
      • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
      • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
      • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
      • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
      • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Er bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
      • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
      • Für ein geschäftsunfähiges Kind oder ein Kind, welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
      • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

      • der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
      • der Standesbeamte/ die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

      Insbesondere geprüft wird:

      • die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
      • die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
      • etwaige frühere Statusfeststellungen
      • der/die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf

      Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

      Fristen

      • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

      Bearbeitungsdauer

      • Einzelfallabhängig

      Kosten

      Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

      Ggf. werden 30,00 Euro fällig für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

      Gültigkeitsgebiet

      Rheinland-Pfalz

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben am 23.02.2022

      Version

      Technisch geändert am 01.06.2024

      Stichwörter

      Vaterschaft, Vaterschaftsfeststellung, Vater, Urkunde, Abstammung, Anerkennung Vaterschaft, Beurkundung, Vaterschaftsanerkennung

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de