Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung beurkunden

    In jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren können Väter die Vaterschaft zu ihren Kindern öffentlich beurkunden lassen.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Jugendämter, Notare oder Standesämter.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Vulkaneifel

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainzer Straße 25

    54550 Daun

    Postfachadresse

    Postfach 12 20

    54543 Daun

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6592 933-0

    Fax: +49 6592 9850-33

    E-Mail: kv-daun@vulkaneifel.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbandsgemeinde Daun - FB 2 - Bürgerdienste

    Beschreibung

    Abteilungsleiter: Natalie Ivanov
    Vertreter: Heidi Bender

    Adresse

    Postanschrift

    Leopoldstraße 29

    54550 Daun

    Öffnungszeiten

    Montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr; Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger telefonischer Absprache.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06592 939-0

    Fax: 06592 939-200

    E-Mail: info@vgv.daun.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verbandsgemeinde Daun - Sachgebiet 2.3 - Standesamt

    Adresse

    Postanschrift

    Leopoldstraße 29

    54550 Daun

    Öffnungszeiten

    Montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr; Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger telefonischer Absprache.

    Kontakt

    Fax: 06592 939-200

    Telefon Festnetz: 06592 939-0

    E-Mail: info@vgv.daun.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreisverwaltung Vulkaneifel - Jugend

    Adresse

    Besucheranschrift

    Mainzer Straße 25

    54550 Daun

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Donnerstag (zusätzlich): 14.00 - 18.00 Uhr Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06592 933-0

    Fax: 06592 933-6284

    E-Mail: jugendamt@vulkaneifel.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

      Formulare

      beim Standesamt

      Voraussetzungen

      • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
      • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
      • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
      • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
      • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.
      • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
      • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
      • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
      • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
      • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
      • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
      • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Er bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
      • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
      • Für ein geschäftsunfähiges Kind oder ein Kind, welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
      • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

      • der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
      • der Standesbeamte/ die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

      Insbesondere geprüft wird:

      • die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
      • die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
      • etwaige frühere Statusfeststellungen
      • der/die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf

      Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

      Fristen

      • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

      Bearbeitungsdauer

      • Einzelfallabhängig

      Kosten

      Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

      Ggf. werden 30,00 Euro fällig für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

      Gültigkeitsgebiet

      Rheinland-Pfalz

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben am 23.02.2022

      Version

      Technisch geändert am 01.11.2024

      Stichwörter

      Vaterschaft, Vaterschaftsfeststellung, Anerkennung Vaterschaft, Beurkundung, Vater, Urkunde, Abstammung, Vaterschaftsanerkennung

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English