Vaterschaftsanerkennung beurkunden
In jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren können Väter die Vaterschaft zu ihren Kindern öffentlich beurkunden lassen.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Sollte vor der Geburt eines Kindes die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung und einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge erfolgen, so wenden Sie sich bitte direkt an die Kollegen des zuständigen Jugendamtes.
Hinweis: Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung bei einem Amtsgericht ist nur im Rahmen eines Erörterungstermins in einem gerichtlichen Abstammungsverfahrens möglich (§ 180 FamFG).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Jugendämter, Notare oder Standesämter.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz:
Michael Gräf
Standesbeamter
Tel.: 0261/129 1777
Eva Herrmann
Standesbeamtin
Tel.: 0261/129 1773
Ansprechpartner
Stadt Koblenz - Geburten
Adresse
Postanschrift
Willi-Hörter-Platz 1
56068 Koblenz
Öffnungszeiten
Mo., Di., Do.: 08:30 -12:00 Uhr Mi.: 08:30 -16:00 Uhr Fr.: geschlossen Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Kontakt
E-Mail: standesamt@stadt.koblenz.de
Weitere Informationen
Ansprechpartner
Michael Gräf
Tel.: 0261/ 129 1777
Isabell Bröder
Tel.: 0261/ 129 1773
Stadt Koblenz - Vaterschaftsanerkennung
Beschreibung
Aus Koblenz unter der Telefonnummer 115 zu erreichen!
Adresse
Postanschrift
Rathauspassage 2
56068 Koblenz
Postfachadresse
Postfach 201551
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Termine nach Vereinbarung Mo 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Di 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mi 8:30 Uhr - 12:00 Uhr Do 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
- Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
- gültige Personalausweise/Reisepässe
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Er bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind oder ein Kind, welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- der Standesbeamte/ die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
Insbesondere geprüft wird:
- die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- etwaige frühere Statusfeststellungen
- der/die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf
Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. werden 30,00 Euro fällig für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei!
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 23.02.2022
Stichwörter
Vaterschaft, Vaterschaftsfeststellung, Anerkennung Vaterschaft, Beurkundung, Vater, Urkunde, Abstammung, Vaterschaftsanerkennung