Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen

    Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Hinweise für Mutterstadt: Spezielle Hinweise für Gemeinde Mutterstadt

    Leistungsberechtigt sind Personen, die

    • die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (gesetzliches Rentenalter) oder
    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Das Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft wird, soweit es den Eigenbedarf übersteigt, ebenfalls berücksichtigt.

    Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000,00 € liegt.

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält nicht, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

    Die Höhe der Grundsicherung kann vorab nicht abgeschätzt werden, da eine individuelle Berechnung erfolgt.

    Grundsätzlich umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

    • den maßgebenden Regelsatz
    • angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
    • Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII (z.B. bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“, für werdende Mütter, alleinerziehende oder behinderte Menschen, für dezentrale Warmwassererzeugung
    • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, zur Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger.

    Leistungsberechtigt sind Personen, die

    • die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (gesetzliches Rentenalter) oder
    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Das Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft wird, soweit es den Eigenbedarf übersteigt, ebenfalls berücksichtigt.

    Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000,00 € liegt.

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält nicht, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

    Die Höhe der Grundsicherung kann vorab nicht abgeschätzt werden, da eine individuelle Berechnung erfolgt.

    Grundsätzlich umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

    • den maßgebenden Regelsatz
    • angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
    • Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII (z.B. bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen "G", für werdende Mütter, alleinerziehende oder behinderte Menschen, für dezentrale Warmwassererzeugung
    • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, zur Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Mutterstadt: Spezielle Hinweise für Gemeinde Mutterstadt

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung müssen Sie persönlich bzw. durch einen Bevollmächtigten beantragen. Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung sowie Formulare können Sie bei der Gemeindeverwaltung erhalten. 

    Zuständig für die Leistungsgewährung ist die Kreisverwaltung. Von dort werden Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten. 

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung müssen Sie persönlich bzw. durch einen Bevollmächtigten beantragen. Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung sowie Formulare können Sie bei der Gemeindeverwaltung erhalten. 

    Zuständig für die Leistungsgewährung ist die Kreisverwaltung. Von dort werden Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten. 

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Sozialhilfe, Soziale Sonderaufgaben (41)

    Adresse

    Hausanschrift

    Europaplatz 5

    67063 Ludwigshafen am Rhein

    Gebäude: Kreishaus

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 09.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr, Fr 09.00 - 13.00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: zentrale-dienste@rheinpfalzkreis.de

    Telefon Festnetz: 0621 5909-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2018

    Technisch geändert am 26.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    Gemeinde Mutterstadt - Sozialverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Oggersheimer Straße 10

    67112 Mutterstadt

    Gebäude: Rathaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@mutterstadt.de

    Telefon Festnetz: 06234 9464-0

    Fax: 06234 9464-90

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.11.2022

    Technisch geändert am 26.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mutterstadt: Spezielle Hinweise für Gemeinde Mutterstadt

    Dem ausgefüllten Antragsformular nebst Anlagen müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
    • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
    • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben 
    • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
    • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 
    • Kontoauszüge der letzten sechs Monate 
    • medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
    • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung
    • ggf. ärztliche Erklärung zur Erforderlichkeit

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Gegebenenfalls können weitere Unterlagen angefordert werden. 

    Dem ausgefüllten Antragsformular nebst Anlagen müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
    • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
    • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben 
    • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
    • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 
    • Kontoauszüge der letzten sechs Monate 
    • medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
    • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung
    • ggf. ärztliche Erklärung zur Erforderlichkeit

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Gegebenenfalls können weitere Unterlagen angefordert werden. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

    Hinweise für Mutterstadt: Spezielle Hinweise für Gemeinde Mutterstadt

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (Restleistungsvermögen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich, aber nicht dauerhaft).

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Wohngeld kann nicht nebeneinander bezogen werden. Je nach Sachverhalt wird die für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller günstigere Leistung gewährt.

    Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (Restleistungsvermögen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich, aber nicht dauerhaft).

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Wohngeld kann nicht nebeneinander bezogen werden. Je nach Sachverhalt wird die für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller günstigere Leistung gewährt.

    Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2009

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    soziale Hilfen, Unterhalt, Alterssicherung, Sozialgeld, Sozialamt, Sozialleistungen, Unterhaltstitel, Unterhaltsleistung, Lebensunterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020