Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Hinweise für Speyer: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
Die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach SGB XII ist zu unterscheiden von der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II. Für diese ist das Jobcenter zuständig - siehe auch Eintrag zu --> Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Speyer - 411 - Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld
Adresse
Postanschrift
Johannesstraße 22a
67346 Speyer
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch und Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr, oder nach Terminvereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Herr Fabian Eichstetter
Frau Angelika Schaz
Postanschrift
Johannesstraße 22a
67346 Speyer
Fax: 06232 14-2260
Telefon Festnetz: 06232 14-2266
E-Mail: angelika.schaz@stadt-speyer.de
Frau Svenja Baumgart
Postanschrift
Johannesstraße 22a
67346 Speyer
Fax: 06232 14-2260
Telefon Festnetz: 06232 14-2211
E-Mail: svenja.baumgart@stadt-speyer.de
Herr Holger Lorfing
Postanschrift
Johannesstraße 22a
67346 Speyer
Telefon Festnetz: 06232 14-2659
E-Mail: holger.lorfing@stadt-speyer.de
Frau Christine Fahrnbach
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Sozialamt, Sozialleistungen, Unterhaltsleistung, Unterhalt, Sozialgeld, Lebensunterhalt, Alterssicherung, Unterhaltstitel, soziale Hilfen