Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Hinweise für Pirmasens: Spezielle Hinweise für Stadt Pirmasens
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für Hausrat und Bekleidung. Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.
Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Beihilfen aufgefangen wurden, mit ab. Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens „G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens „G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung
zugeschlagen. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Die Leistungen der Grundsicherung werden auf Antrag erbracht. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für Hausrat und Bekleidung. Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.
Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Beihilfen aufgefangen wurden, mit ab. Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung
zugeschlagen. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Die Leistungen der Grundsicherung werden auf Antrag erbracht. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Pirmasens - Sozialleistungen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 2763
66933 Pirmasens
Öffnungszeiten
Di: 8.30 - 12.00
Mi: 8.30 - 12.00
Do: 8.30 - 12.00, 14.00 - 18.00
Fr: 8.30 - 12.00
Kontakt
Kontaktperson
Ulrike Frey (Grundsicherung nach SGBXII - Buchstaben P-Z, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGBXII - Buchstaben L-Z, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten)
Julia Kirsch (Grundsicherung nach SGBXII - Buchstaben L-O, Hilfe zur Pflege außerhalb Einrichtungen, Krankenhilfe)
Timo Krebs (Grundsicherung nach SGBXII - Buchstaben G-K, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGBXII - Buchstaben A-K)
Julia Mattill (Eingliederungshilfe nach SGBIX - Buchstaben L-R)
Heike Stegner (Grundsicherung nach SGB XII - Buchstaben A-F, Hilfe zur Pflege außerhalb Einrichtungen, Sonderfälle)
Julia Scheick (Grundsicherung nach SGB XII - Buchstabe S, Hilfe zur Pflege außerhalb)
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Unterhalt, soziale Hilfen, Lebensunterhalt, Sozialgeld, Unterhaltstitel, Sozialamt, Sozialleistungen, Alterssicherung, Unterhaltsleistung