Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Hinweise für Höhr-Grenzhausen: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Das Grundsicherungsgesetz dient der Sicherung des Existenzminimums für alte und erwerbsgeminderte Menschen.
Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur, Tel 02602/124-0.
Anträge sind jedoch mit den Nachweisen über die aktuellen Einkommens und Vermögensverhältnisse bei der Verbandsgemeindeverwaltung im Bürgerbüro oder im Sozialamt erhältlich und auch einzureichen.
Nach einer Vorprüfung wird der Antrag zur Entscheidung an die Kreisverwaltung weitergeleitet.
Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sind:
- die Vollendung des 65. Lebensjahres
oder
- die Vollendung des 18. Lebensjahres und dauerhafte voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
- geringes Einkommen
- dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
- schriftlicher Antrag
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen
- wenn die Vermutung widerlegt wird, dass Kinder oder Eltern weniger als 100.000 ? jährliches Gesamteinkommen haben
- die leistungsberechtigt sind nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
- die in den letzten 10 Jahren die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt haben.
Das Grundsicherungsgesetz dient der Sicherung des Existenzminimums für alte und erwerbsgeminderte Menschen.
Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur, Tel 02602/124-0.
Anträge sind jedoch mit den Nachweisen über die aktuellen Einkommens und Vermögensverhältnisse bei der Verbandsgemeindeverwaltung im Bürgerbüro oder im Sozialamt erhältlich und auch einzureichen.
Nach einer Vorprüfung wird der Antrag zur Entscheidung an die Kreisverwaltung weitergeleitet.
Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sind:
- die Vollendung des 65. Lebensjahres
oder
- die Vollendung des 18. Lebensjahres und dauerhafte voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
- geringes Einkommen
- dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
- schriftlicher Antrag
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen
- wenn die Vermutung widerlegt wird, dass Kinder oder Eltern weniger als 100.000 ? jährliches Gesamteinkommen haben
- die leistungsberechtigt sind nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
- die in den letzten 10 Jahren die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt haben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen gehört zum Landkreis Westerwaldkreis und umfasst die Stadt Höhr-Grenzhausen sowie die Ortsgemeinden Hilgert, Hillscheid und Kammerforst.
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr  Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@hoehr-grenzhausen.de
Telefon Festnetz: 02624 104-0
Internet
Kreisverwaltung Westerwaldkreis - Referat 42 - Soziale Sonderaufgaben, Grundsicherung
Adresse
Besucheranschrift
Kontakt
Kontaktperson
Grundsicherung
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
soziale Hilfen, Unterhalt, Alterssicherung, Sozialgeld, Sozialamt, Sozialleistungen, Unterhaltstitel, Unterhaltsleistung, Lebensunterhalt