Blindenhilfe beantragen
Sie sind blind oder sehen sehr schlecht? Dann können Sie die einkommensunabhängige Blindenhilfe beantragen.
Beschreibung
Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.
Hinweise für Mutterstadt: Spezielle Hinweise für Gemeinde Mutterstadt
Blindenhilfe wird nur bei Bedürftigkeit gewährt, d. h., dass die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe gelten. Sofern die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, kann die Blindenhilfe nach SGB XII somit ergänzend zum Landesblindengeld bezogen werden.
Blindenhilfe ist, anders als das Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz, abhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller und der Personen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, sowie von Personen, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte.
Hinweise für Mutterstadt: Spezielle Hinweise für Gemeinde Mutterstadt
Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung sowie Formulare können Sie bei der Gemeindeverwaltung erhalten.
Zuständig für die Leistungsgewährung ist die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis. Von dort werden Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten.
Ansprechpartner
Gemeinde Mutterstadt - Sozialverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Elif Celik
Internet
Formulare
Hinweise für Mutterstadt: Spezielle Hinweise für Gemeinde Mutterstadt
Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Kreis- oder Gemeindeverwaltung.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 421,61 Euro.
Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.
Hinweise für Mutterstadt: Spezielle Hinweise für Gemeinde Mutterstadt
Blinde Menschen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben jede Änderung der Umstände, welche für die Leistung der Blindenhilfe maßgeblich ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt z.B. insbesondere für Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des Sehvermögens, des gewöhnlichen Aufenthaltes, des Bezug von Pflegeleistungen oder die Aufnahme in eine Einrichtung.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 05.07.2022
Stichwörter
Blindheit