Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Beschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Hinweise für Kusel: Spezielle Hinweise für Kreis Kusel
stationäre Blindenhilfe
Daniela Bardian (Buchstabenbereich: A - B)
Manuela Rumpf (Buchstabenbereich: C - F)
Esther Reidenbach (Buchstabenbereich: G - K)
Dirk Schwab (Buchstabenbereich: L - Z)
ambulante Blindenhilfe
Eugen Schmidt
stationäre Blindenhilfe
Daniela Bardian (Buchstabenbereich: A - B)
Manuela Rumpf (Buchstabenbereich: C - F)
Esther Reidenbach (Buchstabenbereich: G - K)
Dirk Schwab (Buchstabenbereich: L - Z)
ambulante Blindenhilfe
Eugen Schmidt
Zuständigkeit
Hinweise für Kusel: Spezielle Hinweise für Kreis Kusel
Stationäre Blindenhilfe - Bearbeitung unterteilt nach Buchstaben:
A - BJanine PeiferC - FManuela RumpfG - KEsther ReidenbachL - ZDirk SchwabStationäre Blindenhilfe - Bearbeitung unterteilt nach Buchstaben:
A - BJanine PeiferC - FManuela RumpfG - KEsther ReidenbachL - ZDirk SchwabAnsprechpartner
Kreisverwaltung Kusel - Abteilung 4 - Jugend und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag bis Mittwoch 07:15 - 17:00 Uhr Donnerstag 07:15 - 18:00 Uhr Freitag 07:15 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Janine Peifer
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06381 424-440
Telefon Festnetz: 06381 424-337
E-Mail: janine.peifer@kv-kus.de
Herr Dirk Schwab
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: dirk.schwab@kv-kus.de
Fax: 06381 424-194
Telefon Festnetz: 06381 424-157
Herr Eugen Schmidt
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06381 424-540
Fax: 06381 424-50540
E-Mail: eugen.schmidt@kv-kus.de
Frau Manuela Rumpf
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06381 424-349
Fax: 06381 424-50349
E-Mail: manuela.rumpf@kv-kus.de
Frau Esther Reidenbach
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06381 424-374
Fax: 06381 424-440
E-Mail: esther.reidenbach@kv-kus.de
Internet
Formulare
Antrag auf Gewährung von Blindengeld nach dem LBlindenGG - Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht
Antrag auf Gewährung von Blindengeld nach dem LBlindenGG
Antrag auf Gewährung von Blindengeld nach dem LBlindenGG - Augenfachärztliche Bescheinigung
Kreisverwaltung Kusel - Referat 41 - Hilfe zur Pflege, Planungsaufgaben
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
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Frau Janine Peifer
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Formulare
Antrag auf Gewährung von Blindengeld nach dem LBlindenGG - Augenfachärztliche Bescheinigung
Antrag auf Gewährung von Blindengeld nach dem LBlindenGG - Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht
Antrag auf Gewährung von Blindengeld nach dem LBlindenGG
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Hinweise für Kusel: Spezielle Hinweise für Kreis Kusel
Der Leistungsanspruch beginnt mit dem Bekanntwerden der Notlage. Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Der Leistungsanspruch beginnt mit dem Bekanntwerden der Notlage. Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023
Stichwörter
Blindenhilfe Gewährung, Sehbehinderung, Sozialhilfe, Blinden gleichgestellte Personen, Blind, Sozialhilfe für Blinde, Sehbeeinträchtigung, Hilfe für Blinde, Blindenhilfe, Sozialleistung, sehbehindert, Sozialleistung für Blinde, Erblindung, Merkzeichen, Merkzeichen Bl, Blindheit