Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Beschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Hinweise für Prüm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Prüm
Zuständig für die Blindenhilfe ist die
Kreisverwaltung des
Eifelkreises Bitburg-Prüm
Trierer Straße 1
54634 Bitburg/Eifel
Telefon: 06561 - 15 0
Fax: 06561 - 15 1000
E-Mail: info@bitburg-pruem.de
Zuständig für die Blindenhilfe ist die
Kreisverwaltung des
Eifelkreises Bitburg-Prüm
Trierer Straße 1
54634 Bitburg/Eifel
Telefon: 06561 - 15 0
Fax: 06561 - 15 1000
E-Mail: info@bitburg-pruem.de
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Prüm - 3.5.4 Soziales, Soziale Sicherung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Erwin Meyers (Fachbereichsleiter Bürgerdienste)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6551 943-107
Fax: +49 6551 943-50107
E-Mail: erwin.meyers@vg-pruem.de
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Soziale Hilfen (Fachbereich 13-01)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Christian Mutsch
Internet
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Aufstockend zum Landesblindengeld bzw. in Einrichtungen kann Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Die Blindenhilfe ist jedoch im Gegensatz zum Landesblindengeld abhängig von Einkommen und Vermögen.
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden daher auf die Blindenhilfe angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung): Bei Pflegegrad 2 mit 50 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit jeweils 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 werden nicht auf die Blindenhilfe angerechnet Bei den in stationären Einrichtungen im Sinne des SGB XII bzw. SGB XI betreuten und gepflegten Leistungsberechtigten beläuft sich die Blindenhilfe auf jeweils die Hälfte der oben genannten Beträge. Die Blindenhilfe verändert sich entsprechend zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Aufstockend zum Landesblindengeld bzw. in Einrichtungen kann Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Die Blindenhilfe ist jedoch im Gegensatz zum Landesblindengeld abhängig von Einkommen und Vermögen.
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden daher auf die Blindenhilfe angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung): Bei Pflegegrad 2 mit 50 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit jeweils 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 werden nicht auf die Blindenhilfe angerechnet Bei den in stationären Einrichtungen im Sinne des SGB XII bzw. SGB XI betreuten und gepflegten Leistungsberechtigten beläuft sich die Blindenhilfe auf jeweils die Hälfte der oben genannten Beträge. Die Blindenhilfe verändert sich entsprechend zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023
Stichwörter
Sozialhilfe für Blinde, sehbehindert, Sehbehinderung, Sehbeeinträchtigung, Blindheit, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen Bl, Blind, Erblindung, Blindenhilfe Gewährung, Hilfe für Blinde, Sozialleistung für Blinde, Sozialleistung, Blindenhilfe, Merkzeichen, Sozialhilfe