Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Sie sind blind oder sehen sehr schlecht? Dann können Sie die einkommensunabhängige Blindenhilfe beantragen.

    Beschreibung

    Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Soziale Hilfen (Fachbereich 13-01)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Maria-Kundenreich-Straße 7

    54634 Bitburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@bitburg-pruem.de

    Telefon Festnetz: 06561 15-0

    Fax: 06561 15-5295

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.03.2023 (von: Webservice, LK_Bitburg-Prüm)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, LK_Bitburg-Prüm)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 421,61 Euro.

    Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.

    Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Aufstockend zum Landesblindengeld bzw. in Einrichtungen kann Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Die Blindenhilfe ist jedoch im Gegensatz zum Landesblindengeld abhängig von Einkommen und Vermögen. 

    Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden daher auf die Blindenhilfe angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung): Bei Pflegegrad 2 mit 50 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit jeweils 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 werden nicht auf die Blindenhilfe angerechnet Bei den in stationären Einrichtungen im Sinne des SGB XII bzw. SGB XI betreuten und gepflegten Leistungsberechtigten beläuft sich die Blindenhilfe auf jeweils die Hälfte der oben genannten Beträge. Die Blindenhilfe verändert sich entsprechend zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 

    Aufstockend zum Landesblindengeld bzw. in Einrichtungen kann Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Die Blindenhilfe ist jedoch im Gegensatz zum Landesblindengeld abhängig von Einkommen und Vermögen. 

    Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden daher auf die Blindenhilfe angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung): Bei Pflegegrad 2 mit 50 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit jeweils 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 werden nicht auf die Blindenhilfe angerechnet Bei den in stationären Einrichtungen im Sinne des SGB XII bzw. SGB XI betreuten und gepflegten Leistungsberechtigten beläuft sich die Blindenhilfe auf jeweils die Hälfte der oben genannten Beträge. Die Blindenhilfe verändert sich entsprechend zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MASTD am 05.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Blindheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)