Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Sie sind blind oder sehen sehr schlecht? Dann können Sie die einkommensunabhängige Blindenhilfe beantragen.

    Beschreibung

    Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.

    Hinweise für Nahe-Glan: Blindenhilfe beantragen

    Zuständig ist die Kreisverwaltung Bad Kreuznach.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Nahe-Glan - 2 Bürgerdienste

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 6

    55566 Bad Sobernheim

    Postanschrift

    Obertor 13

    55590 Meisenheim

    Öffnungszeiten

    * Öffnungszeiten Bürgerbüros Bad Sobernheim & Meisenheim * Online Terminreservierung Bürgerbüros * Öffnungszeiten Standesamt * Öffnungszeiten Sozialamt

    Kontakt

    Fax: 06751 81-2050

    Telefon Festnetz: 06751 81-0

    Telefon Festnetz: 06751 81-2115

    E-Mail: buergerbuero@vg-nahe-glan.de

    E-Mail: urkunden@vg-nahe-glan.de

    E-Mail: poststelle@vg-nahe-glan.de

    E-Mail: standesamt@vg-nahe-glan.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Amt 4 - Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Salinenstraße 47

    55543 Bad Kreuznach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 18 61

    55543 Bad Kreuznach

    Öffnungszeiten

    Kreisverwaltung: Mo bis Mi: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr (nachmittags nur nach vorheriger Terminabsprache) Do: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 671 803-0

    Fax: +49 671 803-1249

    E-Mail: sozialamt.pflege@kreis-badkreuznach.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 421,61 Euro.

    Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Blindheit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de