Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung Bescheinigung
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    Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung im Gaststättengewerbe bescheinigen lassen

    Sie können sich die Erkenntnisse aus der Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit für ein Gaststättengewerbe bescheinigen lassen.

    Beschreibung

    Sie möchten ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben und haben im Rahmen des Anzeigeverfahrens angegeben, dass Alkohol ausgeschenkt werden soll? Dann müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Die Erkenntnisse aus dieser Überprüfung können Sie sich von der Behörde bescheinigen lassen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Gemeinde, der die Aufnahme von Alkoholausschank im Rahmen eines Gaststättenbetriebes angezeigt wurde.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
    • Vertretungsvollmacht der gesetzlichen Vertreter

    Voraussetzungen

    Die Gaststättenbehörde hat eine Überprüfung der Zuverlässigkeit durchgeführt.

    Verfahrensablauf

    • Wenden Sie sich an die Behörde, die Ihre Zuverlässigkeit im Rahmen des Anzeigeverfahrens eines Gaststättenbetriebes geprüft hat und bitten Sie diese um Bescheinigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse.
    • Die Erkenntnisse werden Ihnen schriftlich bescheinigt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel durch Heranziehung des polizeilichen Führungszeugnisses nach §30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der darin enthaltenen Erkenntnisse.
    • Finden sich dort keine Erkenntnisse, so wird dies bescheinigt.
    • Anderenfalls werden auf Verlangen die entsprechenden Einträge bescheinigt. Das macht den Rechtscharakter der Bescheinigung deutlich.
    • Es handelt sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Instrument des Erkenntnistransfers und dient in erster Linie als Erkenntniszugang.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 05.09.2025

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2026
    Technisch geändert am 09.03.2026

    Stichwörter

    Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitsbestätigung, Testat, Bestätigung, Bescheinigung der Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitsprüfung, Erkenntnisstand aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020