Kurzkennzeichen beantragen
Ihr Fahrzeug ist verkehrssicher, aber nicht zugelassen? Dann können Sie ein Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie Halterin oder Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs sind, dürfen Sie damit nicht ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen fahren.
Wenn Sie nur kurzzeitig eine Zulassung benötigen, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen, zum Beispiel für:
- Probefahrten
- Überführungsfahrten
Mit der Probefahrt geben Sie Kaufinteressierten die Gelegenheit, das Fahrzeug zu testen. Überführungsfahrten dienen dem Ortswechsel des Fahrzeugs, zum Beispiel beim Verkauf.
Sie können mit dem Kurzzeitkennzeichen auch ein Fahrzeug fahren, das ein Saisonkennzeichen besitzt, sich aber außerhalb des festgelegten Betriebszeitraums befindet.
Das Kurzzeitkennzeichen beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Sie dürfen das Kennzeichen nur einmal verwenden. Wenn die eingetragene Frist abgelaufen ist, ist es ungültig. Sie erhalten mit dem Kurzzeitkennzeichen einen Fahrzeugschein. Sie dürfen das Kennzeichen nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Zulassungsbehörden der Kreisverwaltungen bzw. der Stadtverwaltungen der kreisfreien und teilweise der großen kreisangehörigen Städte.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Simmern-Rheinböllen (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis
- bei Vertretung zusätzlich:
- schriftliche Vollmacht
- Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
- wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind, geben Sie eine empfangsberechtigte Person an:
- Ausweisdokument der empfangsberechtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen und -haltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen:
- Handelsregisterauszug,
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
- Nachweis der Betriebserlaubnis
- Fahrzeugpapiere
- Übereinstimmungsbescheinigung
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls der Sicherheitsprüfung (SP)
Voraussetzungen
- Sie beantragen das Kurzzeitkennzeichen persönlich oder beauftragen eine Person mit einer Vollmacht.
- Ihr Fahrzeug verfügt über eine EU-Typgenehmigung oder über eine Einzelbetriebserlaubnis.
- Sie können eine durchgeführte Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls die Sicherheitsprüfung (SP) nachweisen.
- Ihr Fahrzeug verfügt für den Zeitraum des Kurzzeitkennzeichens über eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
- Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dienen Ihre Fahrten dazu, eine Betriebserlaubnis zu erhalten. Dafür bewegen Sie sich lediglich im direkten oder in einem angrenzenden Bezirk Ihrer Kfz-Zulassungsbehörde.
- Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur
- für die Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle
- für die Fahrt in die nächstgelegene Werkstatt
- Wenn Ihr Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, ist eine Fahrt nicht erlaubt.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fristen
Geltungsdauer: 5 Tage (Das Kurzzeitkennzeichen ist für 6 aufeinander folgende Tage gültig, einschließlich des Tages der Zulassung.)
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten das Kurzzeitkennzeichen am Tag der Beantragung. Eine Vorausdatierung ist nicht möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können die Schilder bei einer Firma prägen lassen, die sich meist in der Nähe der Zulassungsbehörde befindet. Alternativ können Sie die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.
Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.
Kurzzeitkennzeichen gelten in der Regel nicht im Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob Ihr Zielland das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollten Sie im Vorfeld erfragen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 27.01.2026
Stichwörter
Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrzeugzulassung, HU, Haftpflichtversicherung, Kfz-Zulassung, Kraftfahrzeug, Kennzeichen, SP, Kraftfahrzeug Zulassung, Kennzeichen kurze Zeit, Kfz-Zulassungsstelle, Kurzzeitkennzeichen, Hauptuntersuchung, Saisonkennzeichen, Straßenverkehrsamt, Überführungsfahrt, Händlerkennzeichen, Zuteilung Kurzzeit, Probefahrt, Kurzzeitkennzeichen Gültigkeit, Sicherheitsprüfung, Zulassung im Straßenverkehr, Verkehrsbehörde