Neuausstellung Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln, Leichtluftfahrzeuge, Segelflugzeuge und Freiballone beantragen
In bestimmten Fällen können Sie Ihre Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) neu ausstellen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) besitzen, können Sie in folgenden Fällen eine Neuausstellung beantragen:
- Sie haben Ihre Pilotenlizenz verloren.
- Die Rückseite Ihrer Pilotenlizenz ist vollständig befüllt, sodass die Luftfahrtbehörde oder prüfende Personen keine weiteren Informationen eintragen können.
Auf der Rückseite der Pilotenlizenz ist Platz für verschiedene Vermerke, beispielsweise:
- Berechtigungen, also welche Flugzeug- oder Hubschraubertypen Sie fliegen dürfen
- Gültigkeitszeiträume, mit Datum sowie Unterschrift oder Stempel der prüfenden Person
- zusätzliche Vermerke beziehungsweise spezielle Einträge, zum Beispiel Nachtflugberechtigung, Kunstflug, Schleppberechtigung
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag zur Neuausstellung einer Pilotenlizenz
- gegebenenfalls Verlusterklärung
- gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel Auszug aus dem persönlichen Flugbuch
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine gültige Pilotenlizenz für
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)),
- Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)),
- Segelflugzeuge (SPL) oder
- Freiballone (BPL).
Handlungsgrundlage(n)
- Anhang I FCL.015 a), ARA.FCL.220 a) 2., Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015 a) 1. v), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.015 a) 5., Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr (BMV) am 27.11.2025
Stichwörter
Antrag, Flugzeuge, Pilot, Hubschrauber, Verlängerung, Sichtflugregeln, Verlust, Pilotin, Leichtluftfahrzeuge, Neuausstellung, Segelflugzeuge, Pilotenlizenz, Freiballone