Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln, Leichtluftfahrzeuge, Segelflugzeuge und Freiballone beantragen
Wenn Sie die eine Pilotenausbildung für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln, (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) oder Freiballone (BPL) absolviert haben, müssen Sie Ihre Fluglizenz beantragen, um fliegen zu dürfen.
Beschreibung
Nachdem Sie in Ihrer Ausbildung zur Pilotin oder zum Piloten die praktische Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Sie nicht automatisch die Pilotenlizenz. Sie müssen diese beantragen.
Dies gilt für folgende Luftfahrzeugkategorien:
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln:
- PPL(A) – Privatpilotenlizenz (Privat Pilot Licence) Flugzeuge
- PPL(H) - Privatpilotenlizenz (Privat Pilot Licence) Hubschrauber
- Leichtluftfahrzeuge:
- LAPL(A) – Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Flugzeuge
- LAPL(H) - Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Hubschrauber
- Segelflugzeuge (Sailplane Pilot Licence - SPL)
- Freiballone (Balloon Pilot Licence - BPL)
Sie dürfen dabei nicht mehr als eine Lizenz pro Luftfahrzeugkategorie innehaben.
Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Luftfahrtbehörde.
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- gültiges Identitätsdokument, zum Beispiel Personalausweis
- medizinisches Tauglichkeitszeugnis:
- Für Leichtflugzeuge-Lizenz (LAPL): medizinisches Zeugnis
- Für Privatpilotenlizenz (PPL), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL): Klasse 2 Tauglichkeitszeugnis
- persönliches Führungszeugnis
- Erklärung über Staatsangehörigkeit
- Abschlusszeugnis mit Nachweis der Ausbildungsorganisation über die Ausbildung und bestandenen Prüfungen
- Erweiterungen oder Einschränkungen Ihrer Lizenz muss die zuständige Behörde im Abschlusszeugnis eintragen.
- Sprachnachweis: Englischkenntnisse (ICAO Level 4 oder höher) für internationale Flüge empfohlen
- Bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern: Erlaubnis der Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter
Voraussetzungen
- Sie erfüllen das Mindestalter für die jeweilige Fluglizenz:
- Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL): 16 Jahre
- Leichtflugzeuge-Lizenz (LAPL) und Privatpilotenlizenz (PPL): 17 Jahre
- Sie sind persönlich zuverlässig und haben keine Vorstrafen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 7 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Anhang I FCL.015, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015, Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.015, Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr (BMV) am 27.11.2025
Stichwörter
Sichtflugregeln, PPL, Pilot, Flugraum, Fluglizenz, SPL, Teil-FCL-Lizenz, Privatpilotlizenz, Pilotin, BPL, Pilotenlizenz, EASA, JAR, LAPL