Nachbeurkundung einer Geburt auf ausländischen Seeschiffen beantragen

    Wenn Sie auf einem ausländischen Seeschiff während einer Reise ein Kind bekommen, können Sie das Kind nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    Jedes Schiff fährt unter einer bestimmten Landesflagge und gehört damit unter Fahrt rechtlich zum Territorium dieses Landes. Wenn Sie auf einem ausländischen Seeschiff ein Kind bekommen, unterliegt das den gleichen Regeln wie eine Geburt in dem Land.

    Wenn einer der Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erhält Ihr Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Sollte nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die Eltern nicht verheiratet sein, muss der Vater zunächst die Vaterschaft anerkennen.

    Sie können Ihr Kind in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen, sind aber dazu nicht verpflichtet.

    Ihr Kind kann später die Nachbeurkundung, also eine deutsche Geburtsurkunde, selbst beantragen. Ebenso können später die Ehefrau, der Ehemann oder die Nachkommen eine deutsche Geburtsurkunde für die auf dem ausländischen Schiff geborene Person beantragen.

    zuständige Stelle

    Standesamt

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Die Geburt, die beurkundet werden soll, fand auf einem ausländischen Seeschiff statt.
    • Die betroffene Person, für die Sie die Beurkundung beantragen, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist als Flüchtling oder als staatenlos in Deutschland anerkannt.
    • Sie sind antragsberechtigt als:
      • Eltern oder Elternteil für das einzutragende Kind
      • einzutragende Person selbst
      • als Nachkomme der einzutragenden Person
      • als Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antrag gegen die Ablehnung der Nachbeurkundung des Geburtsfalles bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Inlandswohnsitz haben oder zuletzt hatten.
    • Wenn Sie keinen Inlandswohnsitz haben oder jemals hatten, stellen Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin.
    • Alternativ können Sie die Beurkundung über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung beantragen. Alle Urkunden und Ausweise müssen Sie dort im Original vorlegen.
    • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.

    Fristen

    Antragsfrist: 1 Jahr (Wenn Sie als deutsches Elternteil oder als deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind dadurch staatenlos würde.)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 01.12.2025

    Version

    Technisch erstellt am 30.12.2025
    Technisch geändert am 30.12.2025

    Stichwörter

    Nachbeurkundung, Standesamt, Geburtenregister, Vaterschaft, Standesamt I in Berlin, Deutsche Staatsangehörigkeit, Inlandswohnsitz, deutsche Geburtsurkunde, ausländisches Seeschiff, Landesflagge, Flaggenstaat, Ausland, Geburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020