Feldesabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen
Wenn Sie eine Genehmigung zur gewerblichen Suche nach Bodenschätzen haben, müssen Sie jedes Jahr eine Feldesabgabe zahlen. Damit die Höhe der Abgabe festgelegt werden kann, müssen Sie eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen Bergbehörde einreichen.
Beschreibung
Ihr Bergbauunternehmen besitzt eine bergrechtliche Erlaubnis, in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze aufzusuchen? Dann müssen Sie jährlich eine Feldesabgabe zahlen. Damit die zuständige Bergbehörde die Höhe der Abgabe festsetzen kann, müssen Sie eine Feldesabgabeerklärung einreichen.
Die bergrechtliche Erlaubnis – und damit auch die Feldesabgabe – betrifft sogenannte bergfreie Bodenschätze.
Die Abgabe richtet sich nach der Größe Ihres Erlaubnisfeldes und danach, wie lange Ihre Erlaubnis schon besteht. Pro angefangenem Quadratkilometer zahlen Sie:
- im 1. Jahr: 5 Euro
- im 2. Jahr: 10 Euro
- im 3. Jahr: 15 Euro
- im 4. Jahr: 20 Euro
- ab dem 5. Jahr: 25 Euro
Die Kosten, die Ihnen im jeweiligen Jahr für die Suche nach Bodenschätzen entstehen, können auf die Abgabe angerechnet werden. Sie zahlen dann den errechneten Betrag.
Online-Dienst
Online-Plattform „BergPass“
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
zuständige Stelle
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 02 55
55133 Mainz
Kontakt
Stichwörter
LGB
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Bergbauberechtigung zum gewerblichen Aufsuchen von Bodenschätzen.
- Sie suchen bergfreie Bodenschätze innerhalb Ihres Erlaubnisfeldes auf.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 30 Bundesberggesetz - BBergG
- § 32 Bundesberggesetz (BBergG)
- Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 23. September 1986
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Feldesabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen
Rechtsbehelf
- Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
- gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Feldesabgabeerklärung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Wenn Sie die Erklärung online einreichen wollen:
- Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie ein „Mein Unternehmenskonto“ oder eine BundID.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Weiterer Ablauf:
- Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Feldesabgabeerklärung und die eingereichten Unterlagen.
- Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Die Behörde setzt die Feldesabgabe fest.
- Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Höhe der Feldesabgabe mitgeteilt werden.
Fristen
Sie müssen Ihre Feldesabgabeerklärung bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einreichen.
Wenn Sie aus einem wichtigen Grund mehr Zeit benötigen, können Sie bei Ihrer zuständigen Bergbehörde eine Fristverlängerung beantragen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Feldesabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen
Sie müssen Ihre Feldesabgabeerklärung bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einreichen.
Wenn Sie aus einem wichtigen Grund mehr Zeit benötigen, können Sie bei Ihrer zuständigen Bergbehörde eine Fristverlängerung beantragen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Feldesabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) am 15.10.2025
Stichwörter
Bodenschätze, Ausbeuten, Bundesberggesetz, bergrechtliche Erlaubnis, Schürfen, Feldesabgabeerklärung, Schürfrechte, bergfreie Bodenschätze, Bergrecht