Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers Entgegennahme
    99025007261000

    Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen

    Wenn Sie nach dem Tode der Inhaberin oder des Inhabers einer Gaststätte den Betrieb weiterführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber dürfen Sie vor Ort Getränke und Speisen verabreichen, also anbieten und servieren. Man nennt dies auch Schank- und Speisewirtschaft.

    Kommt es zum Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers, kann die bisherige Erlaubnis auf andere Person übertragen werden.

    Dazu zählen beispielsweise enge Verwandte oder Nachlassverwalterinnen beziehungsweise -verwalter.

    Die Weiterführung des Betriebs müssen Sie bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen. 

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
    • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) über Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation
    • Gewerbeanmeldung

    Voraussetzungen

    • Die bisherige Erlaubnisinhaberin oder der bisherige Erlaubnisinhaber der Gaststätte ist verstorben.
    • Sie möchten den Gaststättenbetrieb weiterführen und sind:
      • Ehefrau oder -mann
      • Lebenspartnerin oder -partner
      • minderjähriger Erbe
    • Sie verwalten den Gaststättenbetrieb begrenzt auf die Dauer von maximal 10 Jahren als:
      • Nachlassverwalterin und -verwalter
      • Nachlasspflegerin und -pfleger
      • Testamentsvollstreckerin und -vollstrecker

    Handlungsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Weiterführung des Gaststättengewerbes müssen Sie der zuständigen Gaststättenbehörde unverzüglich nach dem Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen. 

    Sie müssen innerhalb von 6 Monaten eine Bescheinigung für eine Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation vorlegen. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) am 26.09.2025

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2025
    Technisch geändert am 17.11.2025

    Stichwörter

    Inhaberwechsel, Betriebsübernahme Todesfall, Anzeige, Inhaberin, Erbfall, Betrieb, Inhaber, Todesfall, Betriebsübernahme, Erlaubnisinhaber, Betrieb weiterführen, Gaststättengesetz, Erlaubnisinhaberin, Gewerbe weiterführen, Gaststätte, GastG, Gaststättenbetrieb, Gewerbe, Weiterführung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020