Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Eintragung
    99150062060000

    Anerkennung als Beratende Ingenieurin oder Beratenden Ingenieur mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

    Haben Sie im Ausland einen Abschluss als Ingenieurin und Ingenieur erworben und Berufserfahrung gesammelt? Wenn Sie Ihren Beruf in Deutschland ausüben möchten, können Sie eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure beantragen.

    Beschreibung

    Die Bezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure, wenn Sie in Deutschland die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen möchten.  
    Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur" führen.
    Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure beantragen. Dies wird von der zuständigen Ingenieurkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen veranlasst.
    Die zuständige Ingenieurkammer vergleicht Ihre Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

    zuständige Stelle

    Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

    Voraussetzungen

    • Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur in Deutschland
    • Sie müssen die Berechtigung haben, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ zu führen.
    • Sie müssen Ihre Ingenieurtätigkeiten eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.
    • Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

    Für das Führen der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:

    • Ihre Niederlassung oder ihr Hauptwohnsitz muss im jeweiligen Bundesland sein oder Ihre überwiegende Arbeit muss dort erfolgen. Oder: Sie wollen bald in dem Bundesland wohnen oder arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als beratende Ingenieurin oder beratender Ingenieur und haben keine Vorstrafen.
       

    Handlungsgrundlage(n)

    § 16 Abs.2 Nr.1 Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch


    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.


    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure stellen Sie bei der jeweiligen Ingenieurkammer.

    • Zuerst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
    • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefen.
    • Wird Ihre Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur anerkannt und Sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen, werden Sie in die Ingenieurkammer eingetragen. Dann können Sie in Deutschland die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen. Sie erhalten hierfür einen Bescheid.

    Wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure nicht erfüllen, werden Ihnen die Gründe mitgeteilt.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragsstellung. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.09.2025

    Version

    Technisch erstellt am 24.10.2025
    Technisch geändert am 04.11.2025

    Stichwörter

    Ingenieur, Anerkennung, Ausländische Berufsqualifikationen, Eintragung, Beratender Ingenieur, Beratende Ingenieurin, Ingenieurin, Ingenieurkammer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020