Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Personen wohnhaft innerhalb einer besonderen Wohnform
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    Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bei Wohnen in einer besonderen Wohnform beantragen

    Wenn Sie in einer besonderen Wohnform leben und Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erhalten.

    Beschreibung

    Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

    • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld),
    • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

    Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

    • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
    • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

    Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie auch erhalten, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und in besonderer Wohnform leben.

    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

    • den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Wer in besonderer Wohnform lebt, erhält grundsätzlich den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2.
    • Bildungs und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
      • Klassenfahrten,
      • persönlichen Schulbedarf,
      • Schülerfahrkarten,
      • ergänzende Lernförderung,
      • Mittagessen in Schulen und Kindertagesstätten oder
      • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe Ihrer tatsächlichen Miet und Heizkosten (soweit angemessen).
    • Personen in besonderen Wohnformen können Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der von den Kommunen festgelegten Angemessenheitsgrenze geltend machen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist und die Grenze um nicht mehr als 25 Prozent überschritten wird. Über diesen Betrag hinaus kann keine Sozialhilfe gewährt werden. Eventuell kommen aber Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht.
    • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur: 
      • Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
      • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
      • Zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger (in der Regel darlehensweise).
    • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge (soweit angemessen).

    Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten, wenn:

    • Sie Ihr Renteneintrittsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) erfüllen,
    • Sie Ihr Renteneintrittsalter zwar noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht voll erwerbsgemindert sind,
    • Sie werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
    • Sie alleinerziehend sind,
    • Sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten oder
    • Sie wegen einer schweren Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
    • Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft installierte Vorrichtung erzeugt wird,
    • Sie für eine Schülerin oder einen Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben (soweit keine Lernmittelfreiheit besteht).

    Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden (sofern sie gemeinsam wirtschaften). Hierzu zählen zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen,
    • Unterhaltsleistungen und
    • Renteneinkünfte.

    In besonderer Wohnform wird in der Regel nur das Einkommen von Familienmitgliedern und Partnern berücksichtigt.

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenen: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder
    • ein angemessenes Hausgrundstück.

    Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet. Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Sozialamt.

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Sie sind hilfebedürftig:
      • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
    • Sie beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht oder sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert:
      • Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
      • Die Erwerbsminderung wird in der Regel durch die Rentenversicherung festgestellt.
    • Sie sind kein Student oder Auszubildende
    • Sie erhalten keine:
      • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld),
      • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
      • Leistungen für Asylsuchende.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wenn Sie mit dem Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung vorliegen.

    Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie online über die Sozialplattform bekanntgeben.

    • Die Entscheidung ist von den Einkommens und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
    • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
    • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
    • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweißt Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
    • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 08.10.2025

    Version

    Technisch erstellt am 26.09.2025
    Technisch geändert am 14.10.2025

    Stichwörter

    Sozialhilfe, Grundsicherung, Lebensunterhalt, Unterkunft, Sicherung des Lebensunterhalts, erwerbsgemindert, erwerbsunfähig, Regelbedarf, Mietübernahme, Leistungen der Sozialhilfe, Notwendiger Lebensunterhalt, Hilfebedürftigkeit, Mehrbedarf, Notfallhilfe, Geringes Einkommen, Existenzsicherung, Nicht erwerbsfähig, Besondere Wohnform, Mietschulden, stationäre Einrichtung, gemeinschaftliches Wohnen, Mietschuldenübernahme, hilfebedürftig, Stromschulden, Sozialamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020