Fahrschulerlaubnis beantragen
Wenn Sie als selbstständige Fahrlehrerin beziehungsweise selbstständiger Fahrlehrer Fahrschulunterricht anbieten wollen, müssen Sie eine Fahrschulerlaubnis beantragen. Das gilt auch, wenn Sie ausbildende Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer beschäftigen wollen.
Beschreibung
Um eine Fahrschule gründen zu können, benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis. In Ihrer Fahrschule können Sie mit einer Fahrschulerlaubnis theoretische und praktische Kenntnisse vermitteln, die für einen Führerschein notwendig sind.
Sie können als selbstständige Fahrlehrerin oder selbständiger Fahrlehrer eine Fahrschulerlaubnis für folgende Fahrlehrerlaubnisklassen beantragen:
- BE
- A
- CE und
- DE
Um eine Fahrschule betreiben zu dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die vor allem die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sowie die Räumlichkeiten betreffen. Wenn Sie zum Beispiel Unterrichtsräume an verschiedenen Örtlichkeiten haben, müssen Sie für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragen.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 25 Jahre.
- Es liegen keine Tatsachen vor, die
- Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Diese Tatsachen liegen zum Beispiel vor, wenn Sie zum Beispiel
- vorbestraft sind oder
- Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten, insbesondere mit Bezug zum Straßenverkehr, erhalten haben.
- vermuten lassen, dass Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen können.
- Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Diese Tatsachen liegen zum Beispiel vor, wenn Sie zum Beispiel
- Sie haben eine Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen.
- Sie haben mindestens 2 Jahre hauptberuflich als Fahrlehrerin beziehungsweise Fahrlehrer gearbeitet.
- Sie haben am Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen und haben mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten besucht.
- Sie können nachweisen, dass Sie
- einen Unterrichtsraum,
- erforderliche Lehrmittel und entsprechende Visualisierungen sowie
- die der Fahrerlaubnisklasse entsprechende Lehrfahrzeuge haben.
- bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft muss es eine verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs geben, die die gesetzliche Vertretung der juristischen Person ist, zum Beispiel die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
- Die verantwortliche Leitung muss
- nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein
- persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen
- sicherstellen, dass alle Pflichten, die für die Fahrschulerlaubnis notwendig sind, erfüllt werden.
- Die verantwortliche Leitung muss
Handlungsgrundlage(n)
- § 17 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- § 18 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- § 22 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- § 26 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 05.11.2025
Stichwörter
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