Ausnahmen von der Verpflichtung zur Sicherung aller Erbwaffen mit einem Blockiersystem Zulassung
    99089089007000

    Ausnahme von der Blockierpflicht bei geerbten Waffen beantragen

    Wenn für geerbte Schusswaffen keine Blockiersysteme vorhanden sind, können auf Antrag Ausnahmen von der gesetzlichen Pflicht zur Sicherung der Erbwaffen mit Blockiersystemen erteilt werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie Schusswaffen auf dem Wege der Erbfolge erwerben, müssen diese, sofern Sie nicht bereits im berechtigten Besitz von Waffen auf Grund eines Bedürfnisses nach §§ 8, 13 oder 14 Waffengesetz (WaffG) sind, durch ein Blockiersystem gesichert werden.

    Sollte ein Waffenhändler oder Büchsenmacher zu der Einschätzung gelangen, dass für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Blockierpflicht erteilt werden.

    Sie benötigen für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Blockierpflicht einen Nachweis darüber, dass für die Erbwaffen (noch) kein Blockiersystem vorhanden ist.

    Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen.

    Ansprechpartner

    Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Ihnen kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Sicherung Ihrer Erbwaffen mit einem Blockiersystem erteilt werden, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahme von der Blockierpflicht erhalten Sie folgendermaßen:

    • es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
      • zu Ihrer Person:
        • Vor- und Familienname
        • Geburtsdatum und -ort
        • Wohnort
        • Anschrift
      • zu Schusswaffen
        • Anzahl und Art
        • Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers
        • Modellbezeichnung
        • Kaliber
        • Herstellungsnummer
        • gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
        • Nachweis eines Waffenhändlers oder Büchsenmachers, dass für die Schusswaffen kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist

    Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen.

    Kosten

    EUR 25

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.08.2025

    Version

    Technisch erstellt am 08.09.2025
    Technisch geändert am 08.09.2025

    Stichwörter

    Sicherung, Schusswaffe, Waffe, Waffen, Ausnahme, Schusswaffen, Ausnahmeerlaubnis, Blockiersysteme, Erbwaffe, Erbwaffen, geerbte Waffen, geerbte Waffe, sichern, Blockiersystem, Blockierung, blockieren, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020