Die Ermächtigung für sonstige Attestierungen beantragen.
Wenn Sie sonstige Attestierungen im Sinne von Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausstellten möchten, benötigen Sie hierfür eine Ermächtigung. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Die zuständige Behörde führt ein Register über die Unternehmen, die ermächtigt sind, die Attestierungen gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031(Pflanzengesundheitsverordnung) auszustellen.
Auf Antrag können Unternehmen zur Ausstellung sonstiger Attestierungen mit Ausnahme der Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ermächtigt werden.
zuständige Stelle
Grundsätzlich ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Bereich der Pflanzengesundheit für die erforderlichen Registrierungen und das Ausstellen von Bescheinigungen, wie Pflanzenpass oder Pflanzengesundheitszeugnis, zuständig. Im Fall von Reben (Vitis L.) ist allerdings die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Der Antrag muss die in der jeweiligen Verordnung zur Attestierung erforderlichen Bedingungen erfüllen.
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Ermächtigung im Sinne von Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist die Registrierung des Unternehmens nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie in Abhängigkeit der jeweiligen Attestierung das Erfüllen etwaiger weiterer Voraussetzungen.
- Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
- Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.
Handlungsgrundlage(n)
Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Wenn der erforderliche Antrag eingereicht wurde, prüft die zuständige Behörde diesen.
- Bei positiver Prüfung wird das Unternehmen in das Register aufgenommen.
Fristen
- Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung Ihres Registereintrages stellen.
- Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.
Kosten
Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst am 06.01.2025
Stichwörter
Sonstige Attestierung, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, Ermächtigung