Registrierung Unternehmen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme für Forstpflanzen und Holz
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    Registrierung Unternehmen für Einfuhr Pflanzen, -erzeugnissen, sonst. Gegenständen mit Erfordernis Pflanzengesundheitszeugnis für Forstpflanzen/Holz

    Wenn Sie als Unternehmer kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die nach der Pflanzengesundheitsverordnung ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, gilt nach der Pflanzengesundheitsverordnung eine Registrierungspflicht.    

    Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie  

    • Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz)  
    • Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern  
    • Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern  
    • Gegenstände in Holzverpackungen befördern  

    Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

    Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Z.B. ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.  
    • Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.   
    • Angaben zu geregelten Warentypen, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit einem Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden sollen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei der jeweiligen zuständigen Stelle.
    • Es werden die Antragsunterlagen geprüft und gegebenenfalls notwendige Kontrollen durchgeführt.
    • Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.

    Fristen

    • Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen.
    • Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:  

    Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.

    Daneben haben Unternehmer, die mit pflanzenpasspflichtiger Ware umgehen, folgende Pflichten:  

    Die Anmeldung und Abfertigung von Importsendungen erfolgt über das „Trade Control and Expert System“ (TRACES NT) der EU. Um dieses nutzen zu können, müssen das Unternehmen (möglichst unter Angabe der Registriernummer) sowie eine Ansprechperson im System angemeldet werden. Alternativ kann das auch eine Spedition oder Postdienstleister für das Unternehmen übernehmen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst am 06.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 13.06.2025
    Technisch geändert am 15.10.2025

    Stichwörter

    Pflanzengesundheitszeugnis, Registrierung, Pflanzengesundheitsverordnung, Forstpflanzen und Holz, Import, Einfuhr, Pflanzengesundheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020