Ausstellung von Pflanzenpässen Ermächtigung für Pflanzen und deren Erzeugnisse
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    Unternehmen, das Pflanzen und deren Erzeugnisse innerhalb der EU verbringt, zum Ausstellen von Pflanzenpässen ermächtigen lassen

    Wenn Sie als Unternehmer Pflanzenpässe ausstellen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt werden. Näheres erfahren Sie hier. 

    Beschreibung

    Unternehmer, die Pflanzenpässe für Pflanzen und deren Erzeugnisse ausstellen möchten, benötigen hierfür die Ermächtigung durch die zuständige Stelle. 

    Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die EU-Mitgliedsstaaten. 

    Er bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und dem Verbringen in Schutzgebiete erfüllen. Damit bescheinigt der Pflanzenpass, dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen und übrigen geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, kurz RNQP (Regulated Non Quarantine Pests). 

    Mit der Ausstellung von Pflanzenpässen geht der Unternehmer auch Pflichten zur Überwachung seiner Bestände auf den Befall mit Schadorganismen ein. Es besteht darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Dokumentation von Kontrollen und Handelsströmen. 

    zuständige Stelle

    Grundsätzlich ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Bereich der Pflanzengesundheit für die erforderlichen Registrierungen und das Ausstellen von Bescheinigungen, wie Pflanzenpass oder Pflanzengesundheitszeugnis, zuständig. Im Fall von Reben (Vitis L.) ist allerdings die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die zuständige Stelle.

    erforderliche Unterlagen

    Erklärung des Unternehmers, dass die entsprechenden Ermächtigungsvoraussetzungen erfüllt sind.  

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über die notwendigen Kenntnisse, um die für das Unternehmen relevanten geregelten Schädlinge und von ihnen verursachte Symptome erkennen zu können.  
    • Sie verfügen über einen Handlungsplan, um bei Verdacht oder im Falle eines Auftretens von geregelten Schädlingen im Unternehmen die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können.  
    • Sie verfügen über einen Vorsorgeplan, um das Risiko einer Einschleppung von geregelten Schädlingen in das Unternehmen zu minimieren.  
    • Sie verfügen über ein System und Verfahren, um den Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bei pflanzenpasspflichtiger Ware nachzukommen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage 

    Verfahrensablauf

    • Als Unternehmer stellen Sie den Antrag auf Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen und deren Erzeugnisse bei der zuständigen Stelle. 
    • Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.  
    • Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung erteilt. 

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebühren-ordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ermächtigte Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten: 

    • Vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände durch geschultes Personal auf ein mögliches Vorhandensein von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen und von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen zu untersuchen (siehe auch Art. 87, 90 der Verordnung (EU) 2016/2031). Die Durchführung und das Ergebnis dieser Untersuchungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.  
    • Pflanzenpasspflichtige Pflanzen und Pflanzenteile und andere Gegenstände sind mit einem gültigen Pflanzenpass zu versehen. Der Pflanzenpass ist ein Etikett und muss in Form und Inhalt den Anforderungen nach Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 entsprechen.  
    • Ermächtigte Unternehmer sind verpflichtet, kritische Punkte im Produktions- und Betriebsablauf zu ermitteln und zu überwachen, so dass keine Gefahr einer Verbreitung geregelter Schädlinge besteht. Dies ist zu dokumentieren und für mindestens drei Jahre aufzubewahren.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst am 06.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 13.06.2025
    Technisch geändert am 15.10.2025

    Stichwörter

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenpass, Ausstellung von Pflanzenpässen, Pflanzengesundheit, Unternehmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020